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Widerruf eines Aufhebungsvertrags nicht möglich

08.10.2003

Kategorie: Aktuelle Urteile - Sonstige Themen

chließt der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag ab, kann er diesen später nicht gemäß § 312 BGB widerrufen. Ein so genanntes „Haustürgeschäft“, so entschied das Landesarbeitsgericht Hamm, liegt beim Unterzeichnen eines Aufhebungsvertrags schließlich nicht vor. Der Kläger hatte im März 2002 von seinem Arbeitgeber erfahren, dass sich das Untermehmen von ihm trennen wollte. Als der Arbeitgeber ihm einen Aufhebungsvertrag anbot, unterschrieb der Mitarbeiter diesen noch während des Gesprächs. Der Vertrag legte fest, dass das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2003 einvernehmlich beendet wurde und sprach dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu. Doch kurze Zeit später widerrief der Mitarbeiter den Vertrag und klagte auf Weiterbeschäftigung. Vor dem Landesarbeitsgericht Hamm hatte er mit seiner Klage jedoch keinen Erfolg. Die Richter stellten klar, dass es sich bei einem Aufhebungsvertrag nicht um ein „Haustürgeschäft“ im Sinne der Paragrafen 312 und 355 BGB handle. Diese hätten den Zweck, Verbraucher vor einer Überrumpelung durch einen überlegenen Vertragspartner zu schützen und ihm die Gelegenheit zu geben, auch nachträglich Vergleichsinformationen zu besorgen. Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages wie im konkreten Fall liege jedoch kein „Haustürgeschäft“ vor. Schließlich habe der Arbeitnehmer bei seiner Unterschrift nicht unter einem zeitlichen Entscheidungsdruck gestanden, da er auch ohne seine Zustimmung zu dem Aufhebungsvertrag noch einen Vertrag mit dem Arbeitgeber gehabt hätte. Darüber hinaus sei der Arbeitsplatz ein typischer Ort, an dem Verträge unterzeichnet würden. Aus diesen Gründen könne der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag nicht widerrufen. Das Arbeitsverhältnis das Klägers war daher korrekt zum 30.06.2003 beendet worden. Landesarbeitsgericht Hamm, Meldung vom 02.10.2003; Aktenzeichen: 19 Sa 1901/02 (Quelle: Personalverlag)

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