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Verletzung auf Betriebstoilette kein Arbeitsunfall

24.09.2003

Kategorie: Aktuelle Urteile - Arbeitsunfälle

Verletzt sich ein Arbeitnehmer auf der Toilette seines Arbeitgebers, gilt dies nicht als Arbeitsunfall. Nach einem Urteil des Landessozialgerichts München muss in diesem Fall nicht die Unfallversicherung, sondern die Krankenkasse des Verletzten zahlen. Im konkreten Fall hatte eine Umschülerin auf der Unternehmenstoilette eine Türe so unglücklich ins Gesicht bekommen, dass sie schwere Kopfverletzungen mit einem Sehverlust am linken Auge erlitt. Da sich der Unfall während der Arbeitszeit der Frau ereignet hatte, stand für sie fest, dass die gesetzliche Unfallversicherung für die entstandenen Kosten aufkommen muss. Ein Irrtum, wie das Landessoszialgericht in München nun entschied. Nach Ansicht der Richter, ist im Unternehmen nur der Weg bis vor die äußere Toilettentür durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Sobald sich der Arbeitnehmer hinter diese Türe begibt, sind seine Handlungen als privat anzusehen. Für die verletzte Frau bedeutet dies, dass statt der Unfallversicherung nun ihre Krankenkasse für die Kosten aufkommen muss. Landessozialgericht München, Meldung vom 04.09.2003; Aktenzeichen: L 3 U 323/01 (Quelle: Personalverlag)

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