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Keine Pflicht zur Anhörung vor der Abmahnung

10.09.2003

Kategorie: Aktuelle Urteile - Sonstige Themen

Arbeitgeber in der privaten Wirtschaft müssen Mitarbeiter vor einer Abmahnung nicht zu dem Sachverhalt anhören. Dies entschied das Arbeitsgericht Frankfurt/Oder. Der Organisationsleiter einer Zeitung hatte die Anweisung, bei Reklamationen wegen Nichtzustellung bestellter Zeitungsexemplare den Kunden Gutschriften anzubieten. Eine Nachlieferung versehentlich nicht zugestellter Exemplare sollte wegen der damit verbundenen Kosten aber nur ausnahmsweise erfolgen. Gegen diese Arbeitsanweisung verstieß der Mitarbeiter mehrfach. Er veranlasste trotz Gutschrift für nicht zugestellte Exemplare eine Nachlieferung der Zeitungen. Sein Arbeitgeber mahnte ihn daraufhin ab und nahm das Abmahnungsschreiben zur Personalakte. Der Arbeitnehmer wehrte sich und meinte, die Abmahnung sei unwirksam, weil der Arbeitgeber ihn vor der Abmahnung nicht zu den Vorwürfen angehört habe. Er verlangte mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Das Arbeitsgericht Frankfurt/Oder wies die Klage ab. Eine vorherige Anhörung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Abmahnung. Es fehlt an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage, auf die sich der Arbeitnehmer berufen könnte. Expertentipp: In einigen Tarifverträgen z. B. für den öffentlichen Dienst, ist geregelt, dass der Arbeitnehmer vor einer Abmahnung zu den Vorwürfen angehört werden muss. Sie sollten deshalb prüfen, ob eine entsprechende tarifvertragliche Verpflichtung in Ihrer Branche besteht. Geben Sie Ihrem Mitarbeiter vor Aufnahme der Abmahnung in seine Personalakte stets Gelegenheit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Dann vermeiden Sie jedes Risiko. Sie können das Abmahnungsschreiben etwa mit folgender Formulierung abschließen: „Wir beabsichtigen, die Abmahnung zu Ihrer Personalakte zu nehmen. Zuvor erhalten Sie Gelegenheit, hierzu bis zum .... (Frist von 14 Tagen setzen) Stellung zu nehmen. Eine etwaige Gegendarstellung findet ebenfalls Eingang in die Personalakte.“ Arbeitsgericht Frankfurt/Oder, Urteil vom 20.02.2003, Aktenzeichen.: 8 Ca 3568/02 (Quelle: Personalverlag)

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