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Arbeitnehmer ließ Chef verhaften: Fristlose Kündigung gerechtfertigt

04.09.2003

Kategorie: Aktuelle Urteile - Kündigungen

Dreiste Mitarbeiter haben Sie als Vorgesetzter sicher auch schon kennengelernt. Doch der neue Spitzenreiter in der Hitliste der unverschämtesten Mitarbeiter ist ein Taxifahrer aus Bremen. Der angestellte Chauffeur ließ während der Arbeitszeit seinen eigenen Chef verhaften. Der Taxifahrer und sein Arbeitgeber waren in der Vergangenheit immer wieder aneinandergeraten. Als der Arbeitgeber sich eines Tages gemeinsam mit seinem Sohn von dem Mitarbeiter chauffieren lassen wollten, fuhr der angestellte Taxifahrer zunächst ganz normal los. Doch kaum hatte sich das Taxi in Bewegung gesetzt, wählte der Chauffeur den Taxinotruf und gab an, dass er von Fahrgästen bedroht werde. Kurz darauf stoppte die Polizei das Taxi und verhaftete den Arbeitgeber und dessen Sohn, kaum dass diese den Rücksitz verlassen hatten. Als er den Streifenwagen mit den Festgenommenen fortfahren sah, brüstete sich der Fahrer über den Taxifunk damit, dass er kurzerhand seinen Arbeitgeber habe verhaften lassen. Natürlich wurde der Arbeitgeber schnell wieder aus dem Gewahrsam der Polizei entlassen. Noch schneller schrieb er die Kündigung des Taxifahrers. Der Mitarbeiter hielt sein Fehlverhalten aber nicht für so grob, als dass ihm der Arbeitgeber fristlos hätte kündigen dürfen. Deswegen erhob er Kündigungsschutzklage. Doch vor dem Landesarbeitsgericht Bremen konnte der dreiste Taxifahrer nicht auf Nachsicht hoffen. Die Richter aus der Hansestadt gaben dem Arbeitgeber Recht. Eine fristlose Kündigung nach § 626 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) setze immer einen wichtigen Grund für die plötzliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus, der es dem Arbeitgeber grundsätzlich unzumutbar mache, die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten. Die Funksprüche, mit denen sich der Taxifahrer bei seinen Kollegen mit der Verhaftung des Chefs gebrüstet habe, seien zwar an sich noch kein ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung. Unter Berücksichtigung der vorherigen Streitigkeiten seien die Funksprüche eher als einmalige Verfehlung des Arbeitnehmers zu werten. Allerdings sahen die Richter in dem vorangegangenen Verhalten des Taxifahrers einen hinreichenden Grund für die fristlose Kündigung: Der Mitarbeiter habe seinen Arbeitgeber ohne Grund bei der Polizei falsch verdächtigt, was eine Straftat darstellt. Außerdem habe er seinen Chef über Funk erniedrigt, weil auch andere Taxikunden die Äußerungen des Fahrers hätten hören können. Die betrieblichen Interessen des Arbeitgeber seien stark beeinträchtigt. Landesarbeitsgericht Bremen; Urteil vom 17.07.2003; Aktenzeichen: 3 Sa 275/02 (Quelle: Personalverlag)

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