Keine Teilzeit, wenn betriebliche Abläufe beeinträchtigt werden
20.08.2003
Arbeitszeiten
Stehen dem Wunsch eines Mitarbeiter auf Verringerung der Arbeitszeit wichtige betriebliche Gründe entgegen, ist eine Ablehnung der Teilzeitarbeit gerechtfertigt. Diese Auffassung bestätigte nun das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Die Klägerin war als Gruppenleiterin in einem heilpädagogischen Kindergarten beschäftigt. Dort war sie in Vollzeit tätig und arbeitete 38,5 Stunden in der Woche, jeweils von 8 Uhr bis 16.45 Uhr. Nach dem Konzept des Kindergartens, in dem geistig behinderte Kinder betreut werden, kümmern sich jeweils eine pädagogische Fachkraft und eine Hilfskraft um die Gruppen. Geöffnet ist der Kindergarten von montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 15 Uhr. Die Klägerin wollte ihre Arbeitszeit so verringern, dass sie an vier Wochentagen von 8.15 Uhr bis 13 Uhr und an einem Wochentag bis 16.45 Uhr an ihrem Arbeitsplatz gewesen wäre. Dagegen sprach nach Ansicht des Arbeitgebers jedoch das Konzept des Kindergartens, wonach jede Gruppe kontinuierlich durch die gleichen Mitarbeiter betreut wird. Dies wäre durch die verringerte Arbeitszeit der Klägerin nicht mehr möglich gewesen. Daher lehnte der Kindergarten deren Wunsch nach Teilzeit ab.
Zu Recht, wie nun auch das höchste deutsche Arbeitsgericht befand. Möchte ein Mitarbeiter seine Arbeitszeit verringern, darf dies die betrieblichen Abläufe nicht wesentlich beeinträchtigen. Da durch den Teilzeitwunsch der Klägerin im konkreten Fall jedoch die Betreuung der Kinder durch dieselben Mitarbeiter nicht gewährleistet werden konnte, hatte der Arbeitgeber das Recht, das Ansinnen der Klägerin abzulehnen.
Bundesarbeitsgericht, Erfurt; Urteil vom 19.08.2003; Aktenzeichen: 9 AZR 542/02
(Quelle: Personalverlag)