Unentschuldigtes Fehlen rechtfertigt nicht immer Abmahnung
07.08.2003
Arbeitszeiten
Erscheint ein Mitarbeiter unentschuldigt nicht zur Arbeit, darf der Arbeitgeber darauf nicht in jedem Fall mit einer Abmahnung reagieren. Zu diesem Urteil kam das hessische Landesarbeitsgericht.
Die Klägerin arbeitet als Schichtarbeiterin bei einem Lebensmittelhersteller. Für ihren seit langem genehmigten Urlaub wollte sie auch die Samstage vor und nach ihrem Urlaub nutzen. Doch gerade für diese beiden Tage hatte ihr Arbeitgeber kurzfristig Überstunden angeordnet. Als die Frau an den beiden Samstagen unentschuldigt fehlte, erteilte das Unternehmen ihr zwei Abmahnungen.
Zu Unrecht, wie nun die Arbeitsrichter entschieden. Die Arbeitnehmerin hatte bei ihrer Urlaubsplanung nicht damit rechnen können, gerade an den beiden Samstagen, die sie in ihren Urlaub einbeziehen wollte, Überstunden leisten zu müssen. Die beiden Abmahnungen seien daher unverhältnismäßig gewesen. Somit muss der Arbeitgeber diese nun wieder aus der Personalakte der Klägerin entfernen.
Landesarbeitsgericht Hessen, Frankfurt/Main; Meldung vom 28.07.2003; Az.: 2/1 Sa 1441/02
(Quelle: Personalverlag)