Kein Einfluss der Einigungsstelle bei Bereitschaftsdienst und Höchstarbeitszeit
31.07.2003
Arbeitszeiten
Eine betriebliche Einigungsstelle darf keine Regelung über den Umfang der wöchentlichen Höchstarbeitszeit und die Einordnung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit treffen. Dies hat nun das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden.
In dem entsprechenden Fall hat sich der Arbeitgeber, ein Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes (DRK), der im staatlichen Auftrag in einem niedersächsischen Landkreis den Rettungsdienst übernommen hatte, gegen die Einmischung seines Betriebsrats bei den Bereitschaftsdiensten gewehrt. Die Arbeitnehmervertretung hatte mit Hilfe der innerbetrieblichen Einigungsstelle einen Rahmendienstplan vereinbart, der sich auch auf die Bereitschaftsdienste im Rettungsdienst auswirkte. Auf Antrag des Betriebsrats hatte die Einigungsstelle beschlossen, dass die "wöchentliche durchschnittliche Höchstarbeitszeit in Form von persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz durch den Dienstplan auf maximal 48 Stunden beschränkt werden müsse." In der durch den Dienstplan festgelegten Arbeitszeit "könnten Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst enthalten sein". Diese Regelung gefiel dem Arbeitgeber aber überhaupt nicht.
Deswegen griff er den entsprechenden Spruch der betrieblichen Einigungsstelle vor dem Arbeitsgericht an. Zunächst erfolglos. Bis sich das Bundesarbeitsgericht schließlich mit der Streitigkeit befassen musste. Die Erfurter Richter stellten sich auf die Seite des Arbeitgebers und entschieden: Weder die Einigungsstelle noch der Betriebsrat haben mit der Festlegung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit etwas zu tun. Dies gilt auch dann, wenn es darum geht, wie die Bereitschaftsdienste bei der Ermittlung der wöchentlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen sind. Zwar habe der Betriebsrat nach § 87 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit, der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit gehe ihn jedoch nichts an. Wie die Bereitschaftsdienste bei der wöchentlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen sind, ist und bleibt also Sache des Arbeitgebers.
Bundesarbeitsgericht, Erfurt; Beschluss vom 22.07.2003; Az.: 1 ABR 28/02
(Quelle: Personalverlag)