Kündigung nach Betrug bei Zeiterfassung rechtens
28.07.2003
Kündigungen
Betrügt ein Mitarbeiter bei der Arbeitszeiterfassung, indem er Kollegen die Stechuhr für sich bedienen lässt, rechtfertigt dies eine Kündigung. Zu diesem Urteil kam das Landesarbeitsgericht in Mainz.
Die Klägerin hatte Kollegen mit ihrem Chip zur Erfassung der Arbeitszeit geschickt, obwohl sie selbst bereits nicht mehr im Unternehmen war. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, sprach er die ordentliche Kündigung der Frau aus. Eine Abmahnung hatte er ihr vorher jedoch nicht erteilt. Die Mitarbeiterin hielt die Reaktion des Unternehmens für übertrieben und sozial nicht gerechtfertigt und zog vor Gericht.
Die Richter in Mainz stellten nun fest, dass der Arbeitgeber rechtmäßig gehandelt hatte. Jedem Arbeitnehmer müsse klar sein, dass er ein Gerät zur Erfassung seiner Arbeitszeit sowohl bei Arbeitsbeginn als auch bei Arbeitsende selbst bedienen müsse. Daher sei eine Kündigung bei Missbrauch auch ohne eine vorherige Abmahnung rechtens.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Mainz; Meldung vom 14.07.2003; Az.: 9 Sa 493/02
(Quelle: Personalverlag)