Keine Lohnfortzahlung nach Verweigerung der Untersuchung
16.07.2003
Urlaub und Krankheit
Erscheint ein Arbeitnehmer nicht zu einem Untersuchungstermin des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse, gilt die Beweiskraft seines Gelben Scheins als erschüttert. Dem Mitarbeiter steht daher keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber zu. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Hamm.
Eine Arbeitnehmerin eines metallverarbeitenden Betriebs beantragte bei ihrem Arbeitgeber die Gewährung von Erholungsurlaub. Der Arbeitgeber musste den Urlaubswunsch der Arbeitnehmerin aber aus betrieblichen Gründen ablehnen. Einen Tag nach dem geplanten Urlaubsantritt legte die Arbeitnehmerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Gelber Schein) ihres Hausarztes vor, in der eine voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit von einer Woche bescheinigt wurde. Nach Ablauf der Woche legte die Arbeitnehmerin eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Dem Arbeitgeber kamen Zweifel am Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit; deswegen forderte er die Krankenkasse der Arbeitnehmerin auf, den Medizinischen Dienst zwecks Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einzuschalten. Zu dem vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse angesetzten Untersuchungstermin erschien die Arbeitnehmerin jedoch nicht. Der Arbeitgeber leistete deswegen keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle.
Die Klage der Arbeitnehmerin auf Fortzahlung des Lohns hatte keinen Erfolg. Die Richter am Landesarbeitsgericht Hamm gingen davon aus, dass der Beweiswert eines Gelben Scheins erschüttert ist, wenn der Arbeitnehmer einer Aufforderung zur Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse nicht Folge leistet. Eine Lohnfortzahlung müsse der Arbeitgeber dann nicht leisten.
LAG Hamm, Urteil vom 29.01.2003; Az.: 18 Sa 1137/02
(Quelle: Personalverlag)