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724 Aktuelle Urteile :

Kündigung nach Strafanzeige gegen Vorgesetzten gerechtfertigt

09.07.2003

Kündigungen

Erstattet ein Mitarbeiter Strafanzeige gegen einen Vorgesetzten, ohne sich vorher um eine interne Klärung des Sachverhalts zu bemühen, kann eine fristgemäße Kündigung wirksam sein. Dies entschied nun das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

Geklagt hatte ein Sozialarbeiter, der gegen den Leiter seiner Sozialeinrichtung eine Strafanzeige wegen des Verdachts der Veruntreuung von Geldern erstatten ließ. Das Strafverfahren gegen den Leiter wurde jedoch eingestellt. Dafür erhielt der Sozialarbeiter die fristlose, hilfsweise die fristgerechte Kündigung. Schließlich, so der Arbeitgeber, habe das Verhalten des Mitarbeiters einen Vertrauensbruch dargestellt, der umso schwerwiegender war, als der Sozialarbeiter sich nicht zunächst um eine interne Klärung des Sachverhalts bemüht habe. Vielmehr habe er seinen Vorgesetzten nur angezeigt, um ihm Schaden zuzufügen.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts stimmten der Einschätzung des Arbeitgebers nun zu. Zeige ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber oder dessen Repräsentanten an, könne dies eine Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht darstellen. Dies treffe vor allem dann zu, wenn der Mitarbeiter bei seiner Anzeige wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben mache oder die Absicht habe, den Arbeitgeber zu schädigen. Darüber hinaus könne dies unter Umständen aber auch dann der Fall sein, wenn sich der Mitarbeiter vorher nicht um eine innerbetriebliche Klärung der Vorwürfe bemüht habe. Gerade bei einem Fehlverhalten anderer Betriebsangehöriger, das sich gegen den Arbeitgeber richte, und bei dem der Mitarbeiter davon ausgehen könne, dass der Arbeitgeber eine Beschwerde nachprüfen werde, sei der Versuch einer internen Klärung möglich.

Eine fristgemäße Kündigung hielten die Arbeitsrichter in einem solchen Fall gerechtfertigt.
Im konkreten Fall verwiesen sie den Rechtsstreit jedoch wieder an das zuständige Landesarbeitsgericht zurück. Schließlich hätten Vorinstanzen nicht geprüft, ob dem Kläger eine Meldung der Vorfälle an seinen nächsthöheren Vorgesetzten zumutbar gewesen sei.

Bundesarbeitsgericht, Erfurt; Urteil vom 03.07.2003; Az.: 2 AZR 235/02


(Quelle: Personalverlag)

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