Kündigung einer Schwangeren wirksam, auch wenn behördliche Zustimmung angegriffen
09.07.2003
Kündigungen
Spricht der Arbeitgeber einer schwangeren Arbeitnehmerin die Kündigung aus, braucht er dafür zwar die behördliche Zustimmung. Er muss mit seiner Kündigung jedoch nicht abwarten, bis geklärt ist, ob diese Zustimmung rechtens war. Dies entschied nun das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Die Klägerin war seit 9 Jahren im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt, als sie ihn über ihre Schwangerschaft unterrichtete. Sechs Wochen nach dieser Mitteilung prüfte der Arbeitgeber die Arbeitszeiten, die seine Mitarbeiter in der Vergangenheit geleistet hatten und traute seinen Augen kaum: Die werdende Mutter hatte ihm durch eine nicht ordnungsgemäße Bedienung der Stempeluhr vorgetäuscht, länger gearbeitet zu haben, als sie tatsächlich hatte. Dieses Fehlverhalten konnte und wollte der Arbeitnehmer nicht nur nicht länger hinnehmen, er wollte auch mit der langjährigen Mitarbeiterin, die sein Vertrauen derart missbraucht hatte, nicht weiter zusammenarbeiten. Da die junge Frau nach dem Mutterschutzgesetz jedoch Kündigungsschutz genoss, war eine Kündigung nur mit der Zustimmung des Landesamtes für Soziales und Familie in Thüringen möglich. Als das Amt der Kündigung der werdenden Mutter zustimmte, kündigte der Arbeitgeber seiner langjährigen Mitarbeiter zum Jahresende. Das Landesamt hatte ihm diese Kündigungsfrist auferlegt.
Daraufhin erhob die angehende Mutter Widerspruch gegen den Bescheid der Behörde. Doch die Behörde blieb hart und wies den Widerspruch der Arbeitnehmerin zurück. Diese wollte sich aber nicht geschlagen geben und erhob Klage gegen den Bescheid vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Darüber hinaus legte die Schwangere gegen die Kündigung ihres Arbeitgebers auch noch Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein. Ihre Begründung: Der Arbeitgeber hätte mit seiner Kündigung warten müssen, weil die Zustimmung des Landesamtes wegen ihres Widerspruchs und ihrer Klage aufschiebende Wirkung habe. Dies bedeutet, dass ein behördlicher Bescheid in seiner Wirksamkeit solange gehemmt ist, bis über seine Rechtmäßigkeit entschieden ist. Weil aber das Verfahren noch nicht abgeschlossen war, sei der zustimmende Bescheid der Behörde auch noch nicht rechtskräftig und die Kündigung deswegen unwirksam.
Doch das Bundesarbeitsgericht entschied nun zu Gunsten des Arbeitgebers. Die Erfurter Richter sahen keinen Grund dafür, dass die Kündigung wegen eines Verstoßes gegen das in § 9 Absatz 1 vorgeschriebene Kündigungsverbot für schwangere Mitarbeiterinnen unwirksam sei. Als der Arbeitgeber die Kündigung aussprach, hätte er die Zustimmung des Landesamtes vorliegen gehabt. Dies reiche für eine Wirksamkeit der Kündigung aus. Es sei nicht erforderlich, dass die Zustimmung des Landesamtes auch bestandskräftig geworden sei. Ausreichend sei die Erteilung und nicht die Bestandskraft der Kündigung. Die Kündigung sei also nicht schon deswegen unwirksam, weil der Arbeitgeber den Ausgang des Verfahrens nicht abgewartet habe. Sie sei im Gegenteil solange schwebend wirksam, bis das Verwaltungsgericht über den Bescheid des Landesamtes entschieden habe.
Bundesarbeitsgericht, Erfurt; Urteil vom 17.06.2003; Az.: 2 AZR 245/02
(Quelle: Personalverlag)