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Aufhebungsvertrag statt betriebsbedingter Kündigung führt nicht zu Sperrung des Arbeitslosengeldes

07.05.2003

Kategorie: Aktuelle Urteile - Kündigungen

Schließen Sie als Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit einem Mitarbeiter, dem ansonsten die betriebsbedingte Kündigung droht, darf das Arbeitsamt nicht automatisch eine Sperre für das Arbeitslosengeld des Mitarbeiters verhängen. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz. Damit gaben die Richter einer Arbeitnehmerin recht, deren Arbeitsplatz durch Rationalisierungsmaßnahmen verloren gegangen war. Der Arbeitgeber bot ihr einen Aufhebungsvertrag an, um ihr eine betriebsbedingte Kündigung zu ersparen. Als die Frau darauf einging, teilte ihr das Arbeitsamt mit, sie werde 12 Wochen lang kein Arbeitslosengeld erhalten. Schließlich habe sie ihre Arbeitslosigkeit durch den Aufhebungsvertrag selbst verschuldet. Nach Ansicht des Arbeitsamtes hätte sie eine betriebsbedingte Kündigung hinnehmen müssen, um ohne Sperrzeit Arbeitslosengeld zu erhalten. Diese Meinung teilten die Richter jedoch nicht. Die Sperrzeit sei dazu gedacht, die Beitragszahler vor denjenigen Arbeitslosen zu schützen, die ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet haben. Doch die Klägerin habe sich durch den Abschluss des Aufhebungsvertrags vor einer betriebsbedingten Kündigung schützen wollen, die für ihre berufliche Zukunft grundsätzlich nachteilig gewesen wäre - zumal die Klägerin mit knapp 50 Jahren ohnehin als schwer vermittelbar gelte. Daher sah das Landessozialgericht im Verhalten der Arbeitnehmerin einen wichtigen Grund für den Aufhebungsvertrag. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Meldung vom 23.04.03; Az.: L 1 AL 7/02 (Quelle: Personalverlag)

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