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724 Aktuelle Urteile :

Ausnahmsweise kann Ausbildungsvergütung auch unter dem Tariflohn liegen

21.05.2003

Aus- und Weiterbildung

Auszubildende, deren Lehre mit Spenden finanziert wird, dürfen weniger Lohn erhalten, als Lehrlinge, die einen gewöhnlichen Ausbildungsplatz haben. Dies entschied nun das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

Mangels eines geeigneten Ausbildungsplatzes führt der Weg vieler Jugendlichen von der Schulbank sofort zum Arbeitsamt. Dies soll durch Programme zur Beschäftigung von Jugendlichen verhindert werden. Ein solcher Versuch ist die Ausbildung von Jugendlichen durch Verbände, die sich aus Spenden finanzieren. Diese Einrichtungen schaffen zusätzliche Ausbildungsplätze, in denen sie Lehrlinge in Betriebe entsenden, die eigentlich keine Mittel mehr haben, um Jugendliche auszubilden.

Der Kläger wurde in einem dieser Betriebe in der Metallindustrie zum Industriemechaniker ausgebildet. Angestellt war der Lehrling aber bei einem gemeinnützigen Verein der Bayrischen Metall- und Elektroindustrie, der sich zum Ziel gesetzt hatte, mehr Ausbildungsplätze zu schaffen. Dazu ging der Verein mit noch nicht vermittelten Lehrlingen Ausbildungsverhältnisse ein. Die beruflichen Fähigkeiten wurden den Auszubildenden in den Betrieben der Mitglieder des gemeinnützigen Vereins vermittelt. Die Ausbildungsvergütungen wurden über Spenden finanziert. Weil Spenden aber regelmäßig nicht gerade üppig fließen, vereinbarte der Verein mit den Auszubildenden eine Vergütung in Höhe von 72 % der laut Tarifvertrag eigentlich üblichen Vergütung von Lehrlingen. Dies hielt der junge Mann jedoch schlichtweg für gesetzeswidrig. Dabei stieß er sich vor allem an § 10 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG), wonach Lehrlinge einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben. Ein Lohn, der 28% unter der tariflichen Vergütung liege
, sei wohl nicht mehr angemessen, befand er. Doch das Bundesarbeitsgericht sah dies letztendlich anders.

Die Erfurter Richter entschieden, dass der angehende Industriemechaniker keinen Anspruch auf eine höhere Ausbildungsvergütung habe. Zwar liege sein Lohn tatsächlich 28 % unter der tariflichen Vergütung von Azubis in dieser Branche. Jedoch müsse man auch die Besonderheiten eines solchen mit Spenden finanzierten Ausbildungsverhältnisses sehen. Lehrstellen, wie die des Industriemechanikers, würden zusätzlich geschaffen, um Jugendlichen, die sonst arbeitslos geblieben wären, eine Ausbildung zu ermöglichen. Unter dem Gesichtspunkt, dass vielen Jugendlichen dadurch zu einem Ausbildungsplatz verholfen werde, bestimme sich die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung bei diesen Stellen nicht nur nach dem Tariflohn. Dies gelte jedenfalls dann, so das Bundesarbeitsgericht, wenn der Ausbildungsbetrieb auf diese Weise nicht versuche, tarifliche Bindungen zu umgehen und die Leistungen des Auszubildenden nicht kommerziell verwertet würden. Angemessen sei eine Vergütung bei Ausbildungsverhältnissen, die im Interesse des Jug
endlichen auf Spendenbasis erfolge, wenn der Lohn noch fühlbar zu den Lebenshaltungskosten des Auszubildenden beitrage. Dies, so das Bundesarbeitsgericht, sei bei einer Vergütung in Höhe von 72 % des tariflichen Lohns noch anzunehmen.

Bundesarbeitsgericht Erfurt; Urteil vom 08.05.2003; Az.: 6 AZR 191/02

(Quelle: Personalverlag)

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