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724 Aktuelle Urteile :

Streit um Weitergabe von Daten zur Arbeitszeiterfassung durch den Betriebsrat

11.06.2003

Arbeitszeiten

Als Arbeitgeber kennen Sie wahrscheinlich die Probleme mit der elektronischen Erfassung der Arbeitszeiten Ihrer Mitarbeiter. Zunächst stellt sich der Betriebsrat bei der Einführung der elektronischen Zeiterfassung quer. Doch ist die Anlage erst einmal installiert, hört der Ärger mit dem Betriebsrats noch lange nicht auf. Das Tor zum Mitspracherecht bei der Einführung eines elektronischen Systems zur Erfassung der Arbeitszeit ist für den Betriebsrat der § 87 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Zwar können Sie als Arbeitgeber über das Ihnen aufgrund des Arbeitsvertrages zustehende Direktionsrecht die Lage der täglichen Arbeitszeit unter Berücksichtigung des Betriebsrats noch relativ frei bestimmen. Doch sobald es darum geht, festzustellen, wann Ihre Mitarbeiter kommen und gehen, beginnen die Probleme. Ein hessischer Arbeitgeber kann davon ein Lied singen. Seine Streitigkeiten mit dem Betriebsrat über die Zeiterfassung musste schließlich sogar der Bundesgerichtshof schlichten.

Der Arbeitgeber hatte nach langen Auseinandersetzungen endlich ein elektronisches System eingeführt. Die auf diese Weise ermittelten Angaben zu den einzelnen Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter musste der Arbeitgeber an den Betriebsrat weitergeben. Schließlich hat dieser ein Recht darauf, zu überprüfen, ob die betrieblichen Arbeitszeiten von den Mitarbeitern des Betriebes auch tatsächlich eingehalten werden. Als der Betriebsrat feststellte, dass einzelne Arbeitnehmer die zulässige Höchstarbeitszeit mehrfach überschritten hatten, schaltete er das Amt für Arbeitsschutz ein, das sich wiederum an den Arbeitgeber wandte. Die Behörde erzielte mit dem Betrieb eine Vereinbarung darüber, wie künftige Überschreitungen der Arbeitszeit zu vermeiden seien. Trotzdem wurde die Höchstarbeitszeit von einigen Mitarbeitern weiter überschritten. Wegen der übermittelten Listen aus dem elektronischen Zeiterfassungssystem blieb dies dem Betriebsrat nicht verborgen, so dass er sich erneut an die Behörde wandte. Aus Beweisgründen ließ
es aber die Vertretung der Mitarbeiter diesmal nicht dabei bewenden, nur die Überschreitungen mitzuteilen, sondern schickte der Behörde gleich die Ausdrucke der Arbeitszeiten, aus denen hervorging, welcher Mitarbeiter wie lange gearbeitet hatte. Der Arbeitgeber hielt diese Weitergabe der Daten für unzulässig. Sein Betriebsrat war anderer Auffassung. Beide stellten deswegen einen Antrag an das Arbeitsgericht mit dem Ziel, dass die Richter feststellen sollten, ob die Weitergaben der personenbezogenen Daten an die Behörde zulässig sei, oder nicht.

Das Bundesarbeitsgericht erteilte beiden Streithähnen eine Absage.
Nach Ansicht der Bundesrichter ist der Betriebsrats zwar berechtigt und verpflichtet, nach § 89 Absatz 1 Satz 2 BetrVG das Amt für Arbeitsschutz durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen. Daraus ergebe sich aber noch nicht unmittelbar das Recht, einzelne Daten von Mitarbeitern an die Behörde weiterzugeben. Der Datenschutz verlange vielmehr, so die Erfurter Richter, dass die Weitergabe der Daten aus Sicht des Betriebsrats oder der Behörde dringend erforderlich sei. Nur dann könnten das Interesse der einzelnen Mitarbeiter am Schutz ihrer Daten ausnahmsweise zurückstehen. Das Bundesarbeitsgericht enthielt sich einer generellen Feststellung, wann die Weitergabe von Daten aus einem elektronischen System zur Erfassung der Arbeitszeiten zulässig sei. Dies könne nur im Einzelfall entschieden werden. Weitere Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten über die modernen Stechuhren sind also vorprogrammiert.

Bundesarbeitsgericht, Erfurt, Beschluss vom 03.06.2003; Az.: 1 ABR 19/02

(Quelle: Personalverlag)

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