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CGB fordert Beteiligung in Mitbestimmungskommission

23.03.2005

CGB Generalsekretär Gunter Smits fordert im Rahmen der zu bildenden Mitbestimmungskommission für eine wirkungsvolle Arbeitnehmervertretung eine pluralistische Beteilung aller Gewerkschaften.

„In der Diskussion um die Zukunft der deutschen Mitbestimmung und der Arbeitnehmerbeteiligung im Betrieb sowie zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte in Europa ist eine effektive Vertretung der Arbeitnehmerinteressen auch zukünftig zu gewährleisten“, so CGB-Generalsekretär Gunter Smits. „Gewerkschaftliche Monopolansprüche sind dabei in unserer rasch wandelnden Wirtschaft ideologisch veraltet. Monopolgewerkschaften sind nicht in der Lage, mit kreativen Modellen einen tatsächlich wirkungsvollen Beitrag zu einer ausgewogenen Gestaltung der Arbeitnehmerrechte zu leisten“, betont Smits. Der dramatische Mitgliederschwund der Gewerkschaften des DGB ist ein deutlicher Beweis dafür.

„Gesetzesinitiativen zur Änderung der Mitbestimmung bedeuteten in der Vergangenheit auch immer, dass der Minderheitenschutz eingeschränkt werden sollte. Durchsetzen ließen sich diese Pläne in der Regel nicht. So ist beispielsweise 2001 die Abschaffung des Verhältniswahlrechts für Ausschüsse und Betriebsgruppen der Betriebsräte bei der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes gescheitert. Den mangelhaften Minderheitsschutz für kleinere Gewerkschaften veranlasste schließlich auch das Bundesverfassungsgericht im Oktober letzten Jahres dazu, das im Mitbestimmungsgesetz vorgeschriebene Unterschriftenquorum für Vorschläge zur Wahl der Delegierten bei der Besetzung der Arbeitnehmerseite im Aufsichtsrat als verfassungswidrig zu erklären“, so Smits weiter.

Von der Bundesregierung fordert Smits deshalb bei der Bildung der Kommission eine gleichberechtigte Teilhabe aller Gewerkschaften an der Interessenvertretung ihrer Arbeitnehmer sicherzustellen. „Damit Gewerkschaftspluralismus in Deutschland nicht nur auf dem Papier steht, sondern auch praktizierte Realität ist“, so Smits abschließend.


(Quelle: CGB)

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