28.09.2026
Eine Stellenanzeige ist eine Aufforderung, Bewerbungen einzureichen. Wer eine E-Mail-Adresse für Bewerbungen veröffentlicht, willigt konkludent in die Zusendung von Bewerberprofilen ein. In einem konkreten Fall vor dem Amtsgericht Düsseldorf wurde eine Personalvermittlungsagentur von einem Unternehmen auf Erstattung von Abmahnkosten verklagt. Das Unternehmen hatte zuvor eine offene Stelle inklusive Kontakt-E-Mail-Adresse ausgeschrieben.
Der Personalvermittler schickte daraufhin per E-Mail das Profil eines konkreten Bewerbers, der auf die Ausschreibung passte. Das ausschreibende Unternehmen sah darin jedoch eine unzumutbare Belästigung und illegale Kaltakquise nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), da es in den Erhalt von Werbe-E-Mails nie eingewilligt habe.
Das Gericht schloss sich dieser Argumentation jedoch nicht an und wies die Klage ab (47 C 39/26). Die Richter stellten klar, dass es sich bei der passgenauen Vorstellung eines Kandidaten nicht um Werbung im Sinne des § 7 UWG handelt.
Quelle: anwalt.de / Bild: depositphotos.com ID: 7005602
