19.08.2026
In einer zusammenfassenden Betrachtung macht das Portal ad-hoc-news darauf aufmerksam, dass Entleihbetriebe nicht nur grundsätzlich verpflichtet sind, ihren eingesetzten Leiharbeitnehmern Zugang zu Betriebskantinen zu gewähren, sondern den Leiharbeitnehmern auch etwaige vergünstigte Preise in der Kantine zu gewähren, die für Stammbeschäftigten gelten. Gleiches gilt für andere Vergünstigungen wie etwa Betriebskindergärten oder Beförderungsmittel.
Bezüglich der Kantinennutzung gab es jüngst ein Urteil des Bundesfinanzhofes. Dabei hat der BFH entschieden, dass die bloße Weiterberechnung von Kosten für die vergünstigte Kantinennutzung von Leiharbeitnehmern keine umsatzsteuerliche Leistung darstellt. Konkret stellte das Einsatzunternehmen der Zeitarbeitsfirma die Kosten für die Kantinennutzung zunächst mit Umsatzsteuer in Rechnung, die Zeitarbeitsfirma berechnete genau diese Kosten anschließend wieder mit Umsatzsteuer an das Einsatzunternehmen weiter. Der BFH sah darin lediglich eine Kostenverrechnung und keine echte Leistung der Zeitarbeitsfirma. Deshalb durfte sie die zunächst berechnete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.
Quelle: ad-hoc-news.de / BFH / Bild: depositphotos.com ID: 10745125
