17.06.2026
Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof hat sich am 11. Juni zur Berechnung der Höchstüberlassungsdauer geäußert (Az. C 136/25). Seine Position: Wechselt der Entleiher im Zuge eines Betriebsübergangs, beginnt die 18-Monats-Frist nicht neu. Veräußerer und Erwerber eines Betriebs gelten für die Fristberechnung als dasselbe Unternehmen. Eine andere Auslegung würde es ermöglichen, die gesetzliche Höchstdauer durch strategische Unternehmensübertragungen zu umgehen.
Parallel dazu fällte der EuGH am selben Tag eine wegweisende Entscheidung zum allgemeinen Unternehmensübergang (Az. C-216/25). Offene Lohnansprüche von Arbeitnehmern gehen demnach bei einem Verkauf automatisch auf den neuen Inhaber über.
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