29.05.2026
Das Landgericht Köln hat einem Personalvermittler Recht gegeben, der von einem Kunden gefordert hatte, das Gehalt einer vermittelten Person offenzulegen. Es war eine Vermittlunsgprovosion vereinbart worden, die sich am späteren Gehalt der vermittelten Person orientieren sollte. Der Auftraggeber des Personalvermittlers verweigerte dann aber die Herausgabe unter Verweis auf datenschutzrechtliche Aspekte und Geschäftsgeheimnisse.
Dieser Argumentation folgten die Richter allerdings in keinem Punkt (Az. 30 O 146/25).
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