03.11.2025
Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden und damit die Vorinstanz korrigiert, in der die Richter eine Probezeit von mehr als 25% der Vertragsdauer noch ablehnten.
In diesem Zusammenhang weist der GVP darauf hin, dass bei Anwendung des neuen GVP/DGB-Tarifes in der Zeitarbeit eine Probezeit obsolet ist, da tarifvertraglich bereits eine gegenüber dem gesetzlichen Standard abweichende, kürzere Kündigungsfrist während der ersten sechs Monate vereinbart ist. Danach kann das Arbeitsverhältnis in den ersten drei Monaten mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden. Nach dem vollendeten dritten bis zum vollendeten sechsten Monat gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet besteht. Der neue GVP-Tarifvertrag übernimmt damit die Regelungen des bisherigen BAP/DGB-Tarifvertrages, was eine Änderungen für bisherige iGZ/DGB-Anwender bedeutet.
Quelle: BAG / GVP / CMS / Bild: depositphotos.com ID: 189442898
