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BAG: Sendestatus reicht für Kündigung per Einwurf-Einschreiben nicht als Zugangsnachweis

20.03.2025

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BAG: Sendestatus reicht für Kündigung per Einwurf-Einschreiben nicht als Zugangsnachweis

In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens zusammen mit einem im Internet abgefragten Sendungsstatus nicht für einen Beweis des ersten Anscheins ausreicht, dass das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer tatsächlich zugegangen ist. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter stellten klar, dass dafür ein Auslieferungsbeleg erforderlich sei.

Dies gelte zumindest dann, wenn der Sendungsstatus so unkonkret ist, dass er weder Rückschlüsse auf die Person des Zustellers erkennen lässt, noch ausweist, an wen die Zustellung genau erfolgt sein soll (persönlich an den Empfänger, an eine andere Person in dessen Haushalt oder Einwurf in den Hausbriefkasten), noch zu welcher Uhrzeit oder unter welcher Adresse.

Quelle: Bundesarbeitsgericht / Bild: depositphotos.com ID: 336320304

Kommentare (4)

Nichts

20.03.2025 14:00 Uhr Antworten

Verstehe ich jetzt nicht, Rückschlüsse auf die Person, an wen die Zustellung genau erfolgt sein soll? Bei einer Kündigung steht doch immer die Person drauf, um die es geht. Oder schickt Jemand eine Kündigung an Familie "Huber"?
Vielleicht kann mir da mal Jemand auf die Sprünge helfen.

SoDummKannKeinerSein

20.03.2025 15:05 Uhr Antworten

Ja, es geht einfach darum, das bei Einwurf der Kündigung an Frau Huber es zwar in Ihrem Briefkastengelandet ist, aber Frau Huber ist im Krankenhaus und hat diesen Brief nie gesehen.
Wenn ein Beleg da wäre, der Zeigt, dass Frau Huber als Empfang Person aufgeführt ist und Sie den Empfang schriftlich bestätigte (Wie bei einer Handybestellung), dann wäre klar, das Sie den Brief bekommen hat.

Irgendwer

20.03.2025 15:26 Uhr Antworten

So wie ich das lese ist keine zwingende Zustellung an die betreffende Person nötig, sondern nur, dass die Zustellung "Einwurf Einschreiben" in Form des Nachweises als nicht ausreichend deklariert wird. Ergo, wenn eine zeitkritische Zustellung nötig ist, muss der Bote ran und sonst reicht die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein.

Nippels

21.03.2025 08:35 Uhr Antworten

Wo Frau Huber genau bei der Zustellung sich befindet, kann der Arbeitgeber nicht wissen und auch nicht der Postbote. Es liegt in der Aufgabe von Fr. Huber sicherzustellen, dass sie ihre Post empfängt und auch liest. Also wirklich. Sind wir im Kindergarten?
Wenn Frau Huber ganz sicher gehen will, dann braucht Frau Huber einen eigenen Briefkasten oder vielleicht einen persönlichen Briefbutler.

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