Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist für Hartz IV anrechenbares Einkommen
03.11.2010
Kategorie: Aktuelle Urteile - Sonstige Themen
Für sog. "Aufstocker" (also Beschäftigte, deren Einkommen so gering ist, dass sie zusätzlich Hartz IV-Leistungen beziehen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können) sind Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf die Hartz IV-Leistungen anzurechnen und mindern diese dadurch. Auf das Arbeitslosengeld II (Alg II) sind eventuelles Einkommen und Vermögen anzurechnen, so sieht es das SGB II vor. Zum Einkommen gehören sämtliche Einnahmen in Geld oder geldwerte Vorteile. Dabei sind anrechnungsfrei u.a. Steuern, mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgaben und zweckbestimmte Einnahmen. Letztere sind dann anrechnungsfrei, wenn sie einem anderen Zweck als der Hilfeleistungen nach dem SGB II dienen. Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit stellen keine zweckbestimmten Einnahmen dar. So entschied das BSG in seinem Urteil vom 01.06.2010 (Az: B 4 AS 89/09). Geklagt hatte ein Wachmann, der als sog. "Aufstocker" zwar in einem Arbeitsverhältnis steht aber zusätzlich Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II benötigt. Die Vorinstanzen SG Dresden und LSG Sachsen vertraten die Ansicht, diese Zuschläge seien anrechnungsfrei, bewirkten also keine Reduzierung des Alg II. Es handele sich um zweckbestimmte Einnahmen, da sie vor allem dazu dienen, einen zu den betreffenden Arbeitszeiten entstandenen Verpflegungsmehraufwand zu decken. Dieser Argumentation schloss sich das BSG nicht an, bei den Zuschlägen handele es sich um Einkommen, für das keine Regel über die Anrechnungsfreiheit greife. Damit waren die Zuschläge auf das Alg II anzurechnen. Nach letzten Erhebungen sind über 10% der Zeitarbeiter "Aufstocker".
