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Urteil: googeln von Bewerbern kann zu Entschädigung führen

16.08.2024

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Urteil: googeln von Bewerbern kann zu Entschädigung führen

Mit einem recht bemerkenswertem Urteil stellte das Landearbeitsgericht Düsseldorf (12 Sa 1007/23) zweitinstanzlich(!) fest, dass Suchmaschinenabfragen über Bewerber zwar unter Umständen(!) rechtmäßig sein können, in diesem Fall muss der Bewerber jedoch darüber informiert werden. Im konkreten Fall ging es um einen Bewerber, der nicht rechtskräftig wegen wegen versuchten Betrugs in mehreren Fällen zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wurde. Ihm wurde hauptsächlich vorgeworfen, Bewerbungen fingiert zu haben, um Entschädigungszahlungen wegen Diskriminierung von potenziellen Arbeitgebern einzufordern. Die google-Recherche führte zur Ablehnung, was von den Düsseldorfer Richtern auch bestätigt wurde. Jedoch wäre der beklagte Arbeitgeber lt. DSGVO verpflichtet gewesen, den Bewerber über die Verarbeitung der Daten zu informieren. Da das nicht passierte, bekam der Bewerber eine Entschädigung von 1.000 Euro zugesprochen.


Nochmals strenger sind die Maßstäbe hingegen für die Arbeitgeber-Recherche in sozialen Netzwerken - insbesondere, wenn Daten erst nach erfolgter Anmeldung verfügbar sind und es um freizeitorientierte Netzwerke geht. Nach überwiegender Ansicht ist es unzulässig, dass Arbeitgeber solche Informationen für ein Bewerbungsverfahren abfragen.

Quelle: openjur.de / bund-verlag / n-tv / Bild: depositphotos.com ID: 139393708

Kommentare (5)

Nippels

16.08.2024 11:56 Uhr Antworten

Schon krass, wie sich Betrüger in diesem Land auch noch gerichtlich abgesichert die Taschen stopfen können.
Wer seine persönlichen Informationen im Internet preis gibt, der muss damit rechnen, dass diese auch verwendet werden. Wie so etwas (ohne Info an die betreffende Person) nicht rechtens sein kann, ist schon wirklich bemerkenswert.

Geschäftsführer

16.08.2024 12:53 Uhr Antworten

Dem ist nichts hinzuzufügen!

Anonym

19.08.2024 16:00 Uhr Antworten

Wer mag, kann das Urteil im Volltext unter dem Aktenzeichen finden und lesen. Da kriegt man zwei Erkenntnisse:

1.
Es ist unglaublich schwer, überhaupt irgendeine Einstellungsentscheidung gesetzeskonform und nachweisbar und belegbar diskriminierungsfrei zu treffen. Hier war es ein öffentlicher Arbeitgeber, dessen Einstellungskommission vorbildlich mit Interviewleitfaden bewaffnet Protokolle zu jedem Gespräch geführt hat - und dann trotzdem nur mit viel Mühe nachweisen konnte, keine allzu großen Fehler gemacht zu haben...

Es ist traurig. Bei einem klagefreudigen Bewerber trifft die Einstellungsentscheidung inzwischen nicht mehr der Arbeitgeber, sondern ein Gericht. Und bei der DSGVO darf der Bewerber am Bewerbungstermin wahrscheinlich ein T-Shirt mit der Aufschrift "F**** alle Arbeitgeber!" tragen (ohne Sternchen) und man darf das nicht gegen ihn verwenden, weil man das dafür ja ohne seine Zustimmung in ein Protokoll schreiben müsste...

2.
Die DSGVO schützt uns alle - aber ganz besonders schützt sie Betrüger und andere Menschen mit unlauteren Absichten. Hier wurden nicht einfach irgendwelche schwummrigen Seiten gegoogelt - der Kläger hatte einen Wikipedia-Eintrag (!). Und selbst den durften die Entscheider ganz offensichtlich nicht lesen, ohne den Bewerber vorher darüber zu informieren.

NamenSindSchallUndRauch

21.08.2024 09:04 Uhr Antworten

Ja, offenbar ist dieser Kläger ein ganz feiner Kerl... :p

Nippels

22.08.2024 08:52 Uhr Antworten

Dem Herren hängen 100 Betrugs"versuche" gerichtlich an und er erhält trotzdem nach wie vor Schadenersatz zugesprochen.
Das ist unfassbar.

Der im Artikel beschriebene öffentliche Arbeitgeber hätte sich quasi diese Laus in den Pelz setzen müssen, wohlwissend, dass der Herr ein vermeintlicher Betrüger ist.

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