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DGB fordert korrekte Umsetzung der EU-Richtlinie zur Leiharbeit

26.05.2010

Nach einem Grußwort von Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen an die Delegierten des 19. Ordentlichen DGB-Bundeskongresses überreichte ihr der DGB-Vorsitzende Michael Sommer ein Gutachten zu notwendigen Gesetzes­änderungen im Arbeitnehmer­über­lassungs­gesetz.

Im Kern besagt das Gutachten von Prof. Dr. Thomas Blanke (Uni Oldenburg), dass das Arbeitnehmer­über­lassungs­gesetz geändert werden muss, damit die Richtlinie ordnungsgemäß umsetzt werden kann. Es muss dabei mindestens klargestellt werden: Eine Entleihe hat zeitlich befristet zu sein und die Konzernleihe (Verleih an konzerneigene Leiharbeitsfirmen) ist nicht vom Gleich­behandlungs­grundsatz ausgenommen.

Vor allem wird der so genannte Gleich­behandlungs­grundsatz des „Gesamtschutzes des Leih­arbeit­ver­hält­nisses“, den die Richtlinie zwingend vorschreibt, nicht gewahrt. Dieser Grundsatz besagt, dass bei Abweichungen vom Gleich­behandlungs­grundsatz in jedem Fall sicher gestellt sein muss, dass das Leiharbeitsverhältnis nicht zum Arbeitsverhältnis zweiter Klasse werden darf.

DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach, die das Gutachten für den DGB in Auftrag gegeben hatte, erklärte:

„Noch immer hat Deutschland die EU-Richtlinie zur Stärkung der Rechte von LeiharbeitnehmerInnen nicht in unser Rechtssystem übernommen. Das hat nun zügig und korrekt zu geschehen. Ziel der Gewerkschaften ist die Umsetzung des Grundsatzes: ,gleiches Geld für gleiche Arbeit’ ab ersten Tag im Entleihbetrieb. Ergänzend brauchen wir in der Leiharbeit einen Mindestlohn für die verleihfreien Zeiten und für ArbeitnehmerInnen, die aus dem Ausland nach Deutschland entsandt wurden.“

(Quelle: DGB - PM 89/2010)

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