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EuGH: Dauerhafte Per­so­nal­ge­stel­lung auf Basis des TVöD ist keine Leih­ar­beit

07.07.2023

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EuGH: Dauerhafte Per­so­nal­ge­stel­lung auf Basis des TVöD ist keine Leih­ar­beit

Die dauerhafte Personalgestellung auf Basis des TVöD nach Ausgliederung in eine Service-GmbH fällt nicht unter die Leiharbeitsrichtlinie, dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer wegweisenden Entscheidung ausgeurteilt, die viele öffentliche Arbeitgeber aufatmen lässt. Bei einer Personalgestellung besteht das bisherige Arbeitsverhältnis fort, aber der Beschäftigte arbeitet dauerhaft bei einem Dritten. Dabei handelt es sich nicht um Leiharbeit, wie der nun EuGH klarstellte (Az C-427/21).

Ein Arbeitsverhältnis fällt nur dann in den Anwendungsbereich der Leiharbeitsrichtlinie, wenn ein Arbeitgeber sowohl bei Abschluss des Arbeitsvertrages als auch bei jeder der tatsächlichen Überlassungen die Absicht haben, den betreffenden Arbeitnehmer einem entleihenden Unternehmen nur vorübergehend zur Verfügung zu stellen.

Somit können öffentliche Arbeitgeber im Falle einer Aufgabenverlagerung einen Beschäftigten ohne dessen Zustimmung im Rahmen des erweitertes Direktionsrechts (nach § 4 Abs. 3 TVöD) bei einem Dritten dauerhaft einsetzen.

Quelle: LTO / Kanzlei BakerTilly / Bild: depositphotos.com ID: 32753043

Kommentare (3)

Anonym

10.07.2023 07:54 Uhr Antworten

"Ein Arbeitsverhältnis fällt nur dann in den Anwendungsbereich der Leiharbeitsrichtlinie, wenn ein Arbeitgeber sowohl bei Abschluss des Arbeitsvertrages als auch bei jeder der tatsächlichen Überlassungen die Absicht haben, den betreffenden Arbeitnehmer einem entleihenden Unternehmen nur vorübergehend zur Verfügung zu stellen."

Ist das richtig zusammengefasst? Kann ich mir kaum vorstellen. Damit wäre ja die brühmt-berüchtigte "Schlecker-Methode" auf einmal wieder legal: Ich als Großunternehmen gründe eine Beschäftigungsgesellschaft, stelle dort (dauerhaft, aber außerhalb meiner Tariflandschaft) neue Mitarbeiter ein und überlasse sie dann dauerhaft an mich selbst.

Das würde dann nicht unter das AÜG fallen? Und damit ok sein? Kann ich mir nicht vorstellen...

Nippels

10.07.2023 08:59 Uhr Antworten

Hier geht es um den öffentlichen Dienst. Da gilt vieles nicht, was für die Privatwirtschaft hinderlich ist.
An einen städtischen Bauhof oder an ein Amt kann bspw. dauerhaft überlassen werden. Da finden die gesetzlichen Regelungen zur Höchstüberlassungsdauer keine Anwendung.
So einfach macht es sich die öffentliche Hand. Zeitarbeit kritisieren, die Privatwirtschaft gängeln, aber selbst die Vorteile außerhalb der eigenen Gesetze nutzen.

denk nicht tu es

13.07.2023 10:49 Uhr Antworten

Was soll das Gejammer, es wird ja geduldet. Richtig wählen oder mal auf die Straße gehen.

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