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Allgemeinverbindlichkeit der Zeitarbeits-Mindestlöhne lt. DGB-Tarifen beantragt

14.11.2022

Artikel empfehlen 639 1
Allgemeinverbindlichkeit der Zeitarbeits-Mindestlöhne lt. DGB-Tarifen beantragt

Die maßgeblichen Tarifpartner der Zeitarbeit (BAP, iGZ und DGB) haben beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Allgemeinverbindlichkeit der aktualisierten Tarifabschlüsse beantragt. Diesbezüglich hat das BMAS am 26. Oktober 2022 einen Entwurf für eine "Fünfte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung" erstellt. Es ist zu erwarten, dass diese Verordnung zeitnah Gültigkeit erlangt und im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Ab diesem Zeitpunkt stehen die in den o.g. Tarifverträgen festgelegten Mindestentgelte (12,43 Euro/Std ab Inkrafttreten, 13 Euro/Std ab 1.4.2023 und 13,50 Euro/Std ab 1.1.2024) jedem Leiharbeitnehmer zu, auch wenn dessen Arbeitsverhältnis nicht den o.g. Tarifverträgen unterliegt.

Quelle: diebewertung.de / Bild: depositphotos.com ID: 341056052

Kommentare (1)

GeCo

16.11.2022 14:19 Uhr Antworten

Die nächste Erhöhung steht ab 01.04.2023 an, nicht am 01.03.2023.

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