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VBG: Unfallversichert während Probezeit - bei Probearbeit aber nur bedingt

23.10.2008

Die Probezeit zu Beginn einer neuen Anstellung ist in Deutschland in fast allen Berufen Standard. Doch gerade, wenn man neu im Betrieb ist, kann es zu einem Arbeitsunfall kommen. Die gesetzliche Unfallversicherung VBG mit Hauptsitz in Hamburg weist darauf hin, dass in der Probezeit Schutz durch die jeweilige Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers im Falle eines Arbeits- oder Wegeunfalls besteht. Dabei ist es unwichtig, ob ein befristetes Probearbeitsverhältnis oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt.

Anders ist es im Fall von Probearbeit, die vor Abschluss eines Arbeitsvertrages ausgeführt wird. Wer z.B. im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens einen Tag lang in einem Betrieb arbeitet, um sich als geeigneter Bewerber zu präsentieren, gilt nicht als Arbeitnehmer, sondern weiterhin als Arbeitsuchender. Unfallversicherungsschutz ist hier nur dann gegeben, wenn der Bewerber von der Agentur für Arbeit konkret aufgefordert wurde, diese Arbeitsstelle aufzusuchen.

Weitere Informationen zum Unfallschutz liefert die Website der gesetzlichen Unfallversicherung VBG für über 100 Branchen aus dem Dienstleistungssektor: www.vbg.de/versicherungsschutz.



Die VBG ist eine gesetzliche Unfallversicherung mit knapp 30 Mio. Versicherungsverhältnissen in der Bundesrepublik. Versicherte der VBG sind Arbeitnehmer, freiwillig versicherte Unternehmer, Patienten in stationärer Behandlung und Rehabilitanden, Lernende in berufsbildenden Einrichtungen und bürgerschaftlich Engagierte. Zu den knapp 580.000 Mitgliedsunternehmen zählen Dienstleistungsunternehmen aus über 100 Branchen, wie z.B. Banken und Versicherungen, Zeitarbeitsunternehmen, Unternehmen der IT-Branche sowie Sportvereine.
Weitere Informationen zur VBG finden Sie unter www.vbg.de


Pressekontakt:
VBG, Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg
Daniela Dalhoff
Tel: 0 40 / 51 46 25 25
Fax: 0 40 / 51 46 22 55
E-Mail: Daniela.Dalhoff

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