Aktuell:

Personalorder - Das Zeitarbeitsportal

, . , Uhr

  • Zeitarbeit - News
    • News
    • News - Archiv
    • News - International
    • AÜG-Reform
    • Wissenswertes
    • Tarife
    • Zeitarbeitsverbände
    • Recht
    • Steuern
    • Veranstaltungen
    • Software
    • Fachliteratur
    • Arbeitsschutz
    • Gewerkschaften
    • Versicherungen
  • Personaldienstleister
  • Entleiher
    • News
    • Informationen
  • Personal- und Stellenpool
    • Personalangebote
    • Auftragsangebote
    • Stellenangebote
    • Stellengesuche
  • Marktplatz
    • Anzeigen
    • Musterverträge/Vorlagen
    • Software
  • Software
  • Links
    • Zeitarbeitsverbände
    • Gewerkschaften
    • Agenturen für Arbeit
    • Arbeitsschutz
    • Gerichte / Rechtsprechung
    • Internationale Organisationen
Close

Anmeldung

Login

Password

Anmelden

Passwort vergessen?

Registrieren

  • Personal-Order
  • Aktuelle Urteile

724 Aktuelle Urteile :

Betriebsbedingte Kündigung eines Stammarbeitnehmers bei ständig beschäftigten Zeitarbeitnehmern

05.01.2021

Kündigungen

Betriebsbedingte Kündigung eines Stammarbeitnehmers bei ständig beschäftigten Zeitarbeitnehmern


Mit Datum vom 02.09.2020 hatte das LAG Köln über zwei gleich gelagerte Fälle gegen einen Arbeitgeber der Automobilindustrie zu entscheiden (Az. 5 Sa 295/20 und Az. 5 Sa 14/20).


Beide Kläger waren Fertigungsmitarbeiter bei der Beklagten und erhielten am 26. Juni 2019 eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen. Zum Kündigungszeitpunkt beschäftigte die Beklagte 106 Arbeitnehmer und acht Leiharbeitnehmer. Die Leiharbeitnehmer seien nach Mitteilung der Beklagten zur Vertretung vorübergehend ausgefallener Mitarbeiter der Stammbelegschaft beschäftigt worden. Aufgrund rückläufiger Produktionszahlen benötige die Beklagte nicht mehr so viele Mitarbeiter weshalb sie nach Durchführung einer Sozialauswahl sechs Mitarbeitern gekündigt habe.


Das LAG Köln entschied in beiden Fällen, dass die Kündigung rechtsunwirksam, da sozial ungerechtfertigt ist. Sie ist nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, weil im Kündigungszeitpunkt eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG für die Kläger bestand. Diese ergibt sich nach Ansicht des LAG Köln aus der Beschäftigungsmöglichkeit auf den Arbeitsplätzen, die die Leiharbeitnehmer innehaben.


Die Beklagte beschäftige die Leiharbeitnehmer nicht, um mit ihnen einen schwankenden Bedarf abzudecken. Vielmehr würde mit den Leiharbeitnehmern ein ständig vorhandenes (Sockel-)Arbeitsvolumen abgedeckt werden. Dieses muss die Beklagte vorrangig als Beschäftigungsmöglichkeit für Stammarbeitnehmer, zur Vermeidung von Kündigungen nutzen.


Hätte die Beklagte tatsächlich nur Auftragsspitzen mit dem Einsatz von Zeitarbeit abgedeckt, so wäre der Einsatz der Leiharbeitnehmer nicht vorrangig zu beenden gewesen. Ein dauerhafter Bedarf wäre in dem Fall gerade nicht vorhanden. Der Einsatz der Leiharbeitnehmer  bei der Beklagten war indes dauerhaft, weshalb das LAG Köln einen ständig bestehenden Bedarf in diesen Arbeitsplätzen erkannte und eine alternative Beschäftigung für die Kläger vorhanden war.


Die Revision zum BAG ist in beiden Fällen zugelassen worden.


Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE / RA Christiane Höppner


Christiane Höppner


Rechtsanwältin

Social Media - Teile diese Information

  • Tweet
zurück

Archiv-Suche

Suche starten

Software für Ihren Erfolg

Software Zeitarbeit
Personal-DIALOG Die Software für erfolgreiche und professionelle Personalarbeit.
perLIOS Die Verwaltungssoftware für den Einsatz von Zeitarbeitspersonal
Personal-DIALOG Mobil Die mobile Ergänzung für Personal-DIALOG als Webportal und/ oder mobile App.
Bewerber-Online Das Webportal für modernes Bewerber-Management.
BACK TO TOP

Software Personaldienstleister

  • Personal-DIALOG
  • Personal-DIALOG Mobil
  • Data-Anywhere
  • DIALOG-Online
  • Bewerber-Online

Software Entleih-Unternehmen

  • perLIOS
  • perLIOS-Online
  • Bewerber-Online

Personalorder

  • RSS
  • Newsletter
  • Tools
  • Über uns
  • Links
  • Kontakt

Rechtliches

  • Impressum
  • Datenschutz
  • © 2025 Data Projekt GmbH