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Umwandlung von Arbeitslohn in Reisekosten

18.08.2003

Kategorie: Rechtsecke - Beiträge

Die im Steuerrecht zulässige Umwandlung von steuerpflichtigem Arbeitslohn in steuerfreie Reisekostenvergütungen nach § 3 Nr. 16 EStG führt nicht zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung, weil die Reisekosten nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt geleistet werden. Die Begriffe Arbeitslohn im Steuerrecht und Arbeitsentgelt im Sozialversicherungsrecht stimmen in weiten Teilen überein. Dennoch bestehen wichtige Unterscheidungsmerkmale, deren Beachtung für die korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zahlungen an Arbeitnehmer entscheidend ist. So besteht beispielsweise im Steuerrecht die Möglichkeit, steuerpflichtigen Arbeitslohn in steuerfreie Reisekostenvergütungen im Sinne von § 3 Nr. 16 EStG umzuwandeln. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Entgeltumwandlung vor der Entstehung des Vergütungsanspruchs vereinbaren. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 27. April 2001 – VIR 2/98 – entschieden. Die Rechtmäßigkeit dieser Entgeltumwandlung im Steuerrecht begründet er unter anderem mit folgenden Argument: Im Gegensatz zu anderen Befreiungsnormen fordere § 3 Nr. 16 EStG nicht, dass die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden müssen. Darüber hinaus führe §3 Nr.16 EStG auch zu keiner echten Steuerentlastung, sondern lediglich zu einer Vereinfachung bzw. zeitlichen Vorverlagerung der Freistellung des Arbeitslohns, da der Arbeitnehmer dann erst seine Reisekosten im Rahmen der Einkommenssteuerfestsetzung geltend machen könne. Im Sozialversicherungsrecht erfolgt die beitragsrechtliche Beurteilung einer Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt in steuerfreie Reisekostenvergütungen unter anderen Gesichtspunkten. Nach § 1 ArEV sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gezahlt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Die Verordnung verlangt also neben der Lohnsteuerfreiheit ausdrücklich die zusätzliche Gewährung der Zahlung zum zustehenden Lohn oder Gehalt. Bei der Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt in steuerfreie Reisekostenvergütungen fehlt es jedoch gerade an dieser Zusätzlichkeit. Die im Steuerrecht zulässige Umwandlung von steuerpflichtigem Arbeitslohn in eine nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfreie Reisekostenvergütung hat daher keine Auswirkung auf das Beitragsrecht in der Sozialversicherung. Wäre dies der Fall, so würden geltend gemachte Werbungskosten zu einer Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts führen. Gerade dies ist aber ausgeschlossen, da Werbungskosten für die Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung keinerlei Bedeutung haben. Nach §2 Nachweisgesetz sind die wesentlichen arbeitsrechtlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich niederzulegen und gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Beitragsüberwachungsverordnung (BÜV) zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Hierzu gehört unter anderem auch die Höhe und die Zusammensetzung der vereinbarten Arbeitsentgelte einschließlich aller gewährten Zulagen, Zuschläge oder auch Reisekosten. Es ist daher zu empfehlen, eventuell bestehende Vereinbarungen, die eine Umwandlung von Lohn- oder Gehaltsansprüchen in steuerfreie Entgelte bzw. Entgeltteile vorsehen, sozialversicherungsrechtlich zu überprüfen. Aus: SUMMA SUMMARUM (BFA) 4 · 2002: Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen, S. 7 ff. (Quelle: iGZ)

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