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INZ bietet Zeitarbeits-Musterarbeitsvertrag mit Tarif-Einbindung an

14.08.2003

Kategorie: Rechtsecke - Beiträge

Vorgeschichte Drei Monate nach Verabschiedung der so genannten Hartz-Gesetze, die für die Zeitarbeitsbranche zu dem bisher wohl größten Wandel in der Zeitarbeit führt, wurde am 24.02.2003 zwischen der INZ (Interessengemeinschaft Nord-bayerischer Zeitarbeitunternehmen e.V.) und der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (=CGZP) als Tarifpartner, das bundesweit erste Flächentarifvertragswerk für die Zeitarbeit rechtskräftig unterzeichnet. Nachdem diese Tarifverträge seit dem Inkrafttreten am 01.03.2003 bereits bundesweit angewendet werden, zeigt sich nunmehr in der Praxis die ganze Bandbreite der hiermit verbundenen Problembereiche, auf die auch die allgemeine Tarifvertragspraxis sowie die Literatur und Rechtsprechung derzeit keine konkreten Antworten geben. Grund hierfür ist folgender: Zum einen gab es bisher in Deutschland noch keinen einzigen derartigen einheitlichen Flächentarifvertrag, der sämtli-che Wirtschaftszweige und -Branchen betrifft und damit allen Wirtschaftbereichen gerecht werden muss. Zum anderen sind die Besonderheiten der Zeitarbeit sowie die spezifischen gesetzlichen Regelungen des Arbeitneh-merüberlassungsgesetzes (=AÜG) in seiner nunmehr neuesten Fassung zu berücksichtigen, die ebenfalls noch eine Vielzahl von Fragen offen lassen, zu denen sich bisher auch weder der Gesetzgeber noch die Bundesanstalt für Arbeit und deren Landesarbeitsämter klar positioniert haben. Aus diesen Gründen und wegen einer großer Nachfrage von Mitgliedsunternehmen hat sich die INZ veranlasst gese-hen, zu ihren seit nunmehr fünf Monaten gültigen Tarifverträgen auch einen Musterarbeitsvertrag anzubieten, der eine praxistaugliche Umsetzung der Tarifverträge ermöglicht. Der Musterarbeitsvertrag Denn mit einem Tarifvertragswerk alleine, kann kein Unternehmer die Hürden des im AÜG ab 01.01.2004 zwingend gesetzlich festgelegten Gleichbehandlungsgrundsatzes („Equal-Pay“ bzw. „Equal-Treatment“) überwinden. Wesentlich hierfür ist ein entsprechender Arbeitsvertrag, der nicht nur die Änderungen des AÜG in seiner aktuellen Fassung, son-dern auch die vollständige und wirksame Einbindung eines nach dem 15.11.2002 in Kraft getretenen Zeitarbeitstarifver-trages beinhaltet. Die besondere Brisanz ergibt sich allerdings daraus, dass Fehler bei der Umsetzung in den Arbeitsvertrag nicht nur – wie bei den Tarifeinbindungen in allen Wirtschaftsbereichen - zu allgemeinen arbeitsrechtlichen Problemen und ge-richtlichen Auseinandersetzungen führen. Vielmehr können entsprechende Fehler dazu führen, dass seitens eines Arbeitsgerichts oder des Landesarbeitsamts festgestellt wird, dass die Einbindung des Tarifvertrages nicht wirksam erfolgte und das „Tarifprivileg“ zum Abweichen vom Gleichbehandlungs-grundsatzt nach AÜG nicht erfüllt ist. Die Tragweite der Konsequenzen einer solchen Feststellung – u.U. sogar mit Rückwirkung – braucht an dieser Stelle nicht vertieft werden. Trotz dieser oder gerade wegen dieser besonderen Problematik ist dieser Musterarbeitsvertrag entworfen worden. Selbstverständlich erhebt dieses Vertragsmuster keinerlei Anspruch auf uneingeschränkte allgemeine Rechtsgültig-keit, was auch aufgrund der dargestellten Problematik nicht möglich ist. Bei der Erstellung dieses Musterarbeitsver-trags wurde versucht, die derzeit gültige Rechtslage sowie die bekannten Rechtsauffassungen unter Berücksichtigung der neuen rechtlichen Situation zu beachten und zudem stets den Blick für eine praxisnahe Nutzung des Vertrags nicht außer acht zu lassen. Wegen dieser schwierigen Umstände wird eine Haftung für Inhalt und Auswirkung des Vertragsmusters daher in vollem Umfang ausgeschlossen. Dieses Vertragsmuster ist eine allgemeine Empfehlung. Je nach Betriebsstruktur wird noch eine spezielle Anpassung benötigt, die selbstverständlich von einem in diesen Rechtsgebieten erfahrenen Rechtsanwalt problemlos vorgenom-men werden kann. Hierfür steht eine kommentierte Fassung dieses Musterarbeitsvertrages zur Verfügung, in der die einzelnen vertragli-chen Regelungen und deren Hintergründe rechtlich detailliert erläutert sind und die somit eine entsprechende betrieb-liche Anpassung bzw. Änderung des Musterarbeitsvertrages erleichtert. Dieser Musterarbeitsvertrag ist selbstverständlich urheberrechtlich geschützt .Eine Registrierung dient u.a. dazu, über Änderungen oder Anpassungen des Vertragsmusters wegen der aktuellen Rechtsentwicklung zu informieren. Mit diesem "Praxis-Instrument" belegt die INZ ein weiteres Mal ihre innovative Position. Nürnberg, den 01. August 2003 Norbert Grünwald INZ Vorstand

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