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iGZ bietet Musterarbeitsvertrag mit iGZ - DGB - Tarif an

12.08.2003

Kategorie: Rechtsecke - Beiträge

Die zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen - iGZ e.V. und der Tarifgemeinschaft der Einzelgewerkschaften beim DGB am 29.05. in Berlin abgeschlossenen Tarifverträge erfreuen sich seit dem Inkrafttreten einer regen Branchennachfrage. Spätestens mit Inkrafttreten des reformierten Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) am 01.01.2004 werden die Tarifverträge für die tarifgebundenen iGZ - Mitgliedsunternehmen (also nicht für Fördermitglieder) verbindlich. Nach den Vereinbarungen der Tarifparteien ist die einzelvertragliche Einbeziehung der Tarife in Arbeitsverträge bereits ab sofort bei entsprechender Anzeige zulässig. Sie hat den Vorteil, dass auf diese Art und Weise bereits das reformierte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorgezogen gilt. Aus diesen Gründen und wegen einer großen Nachfrage von Mitgliedsunternehmen hat sich der iGZ veranlasst gesehen, zu den Tarifverträgen auch einen Musterarbeitsvertrag anzubieten, der eine praxistaugliche Umsetzung im Betriebsalltag ermöglicht. Grundsätzlich ist hierbei zu beachten, dass Fehler bei der tariflichen Einbeziehung in den Arbeitsvertrag dazu führen, dass seitens eines Arbeitsgerichts oder des Landesarbeitsamts festgestellt wird, dass die Einbindung des Tarifvertrages nicht wirksam erfolgte und das "Tarifprivileg" zum Abweichen vom Gleichbehandlungsgrundsatz nach AÜG nicht wirksam erfüllt ist. Also muss hier mit besonderer Sorgfalt vorgegangen werden. Darüber hinaus sind die bisherigen Vorgaben bzw. Ansichten der Bundesanstalt für Arbeit zur richtigen Gestaltung von AÜ - Verträgen nicht mehr zwingend. Zitat zur zukünftigen Inhaltskontrolle von Zeitarbeitsverträgen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Schreiben vom 18.06.2003): "Die Bundesanstalt für Arbeit wird daher zukünftig Leiharbeitsverträge, denen ein Tarifvertrag zugrunde liegt, nur noch daraufhin überprüfen, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vorliegt..." Unser Vertragsmuster ist natürlich nur eine Arbeitshilfe und erhebt keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit, zumal wir nicht alle betriebsspezifischen Besonderheiten berücksichtigen können. Hinzu kommt, dass wir hier weitgehend juristisches Neuland betreten und eine gefestigte Rechtsprechung noch nicht vorliegt. Deshalb können wir auch keine Haftung für Inhalt und Auswirkungen des Vertragsmusters übernehmen. Dieser Musterarbeitsvertrag ist urheberrechtlich geschützt. In den angebotenen Seminaren "iGZ - Tarifanwendung leicht gemacht - Hilfen für die Betriebspraxis" haben Sie die Chance, weitere Einzelfragen zur Auslegung des Tarifwerkes mit unseren Fachreferenten zu vertiefen. Die Erläuterungen der Vertragsklauseln berücksichtigen insbesondere auch die Reform des Schuldrechts, die am 01.01.2002 in Kraft getreten und für alle Arbeitsverträge ab dem 01.01. 2003 zu berücksichtigen ist. Danach gilt für alle zusätzlich vereinbarten Klauseln in Arbeitsverträgen die sog. Inhaltskontrolle des Gesetzes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vorformulierte Arbeitsverträge unterliegen in jedem Fall gem. § 310 Abs. 4 BGB der vertraglichen Inhaltskontrolle (aber nicht die Regelungen des vertraglich einbezogenen iGZ - DGB - Tarifvertrages (!), vgl. hierzu § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB). Bei der Überprüfung der Klauseln sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Mit der Auslegung und damit den rechtlichen Folgen dieser Rechtsstellung des Arbeitnehmers als Verbraucher werden in den kommenden Jahren die Arbeitsgerichte beschäftigt sein, da sich bereits jetzt abzeichnet, dass hinsichtlich der Begrifflichkeit und deren Rechtsfolgen erheblich divergierende Auffassungen in der juristischen Literatur bestehen, die in der Praxis von den Arbeitsgerichten zu entscheiden sein werden. Vor der ungeprüften Verwendung bisher in der Zeitarbeitsbranche üblichen Vertragsklauseln ist deshalb abzuraten. Auf die Problematik der Wirksamkeit solcher Arbeitsvertragsabreden wird im einzelnen bei der jeweiligen Klausel eingegangen. Damit Sie bei der Abfassung Ihrer Arbeitsverträge nichts falsch machen, achten Sie besonders auf folgende Punkte:

  • vollständige Einbeziehung der iGZ - DGB - Tarifverträge;
  • keine einzelvertraglichen Abreden, die den Mitarbeiter hierzu schlechter stellen;
  • Beachtung der spezifischen Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bzw. des Nachweisgesetzes, insbesondere:
§ 11 AÜG: Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis (1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. Zusätzlich zu den in § 2 Abs.1 des Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in der Niederschrift aufzunehmen: 1. Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der der Erteilung der Erlaubnis nach § 1, 2. Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist. Verleiher ist verpflichtet, den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses in eine von ihm zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen. (2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluss ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das Merkblatt und den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen in ihrer Muttersprache. Die Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher.. § 2 Nachweisgesetz: Nachweispflicht (1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: 1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, 2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, 3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses, 4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann, 5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, 6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit, 7. die vereinbarte Arbeitszeit, 8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, 9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, 10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. (3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 8 und 9 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die iGZ - Bundesgeschäftsstelle Hüfferstr. 9 - 10 48149 Münster Tel.: 0251-7779678 Fax: 0251-9720623 info@ig-zeitarbeit.de www.ig-zeitarbeit.de

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