BAG und GVP zu Probezeit bei befristetem Arbeitsverhältnis
03.11.2025
Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden und damit die Vorinstanz korrigiert, in der die Richter eine Probezeit von mehr als 25% der Vertragsdauer noch ablehnten. In diesem Zusammenhang weist der GVP darauf hin, dass bei Anwendung des neuen GVP/DGB-Tarifes in der Zeitarbeit eine Probezeit obsolet ist.
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