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Neuigkeiten aus der Zeitarbeit
Keine Sozialversicherungsabgaben für Ein-Euro-Jobs
31.01.2005
Nach ausdrücklicher Bestimmung in § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB II begründen die sog. Ein-Euro-Jobs kein Arbeitsverhältnis i. S. des Arbeitsrechts. Somit liegt auch keine geringfügige Beschäftigung i. S. des § 8 SGB IV vor, so dass für den Arbeitgeber weder eine Meldepflicht noch eine Beitragspflicht besteht.
Aber wie alle Beschäftigten stehen auch Ein-Euro-Jobber unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall übernimmt die BG alle Kosten der Heilbehandlung, wenn nötig auch der beruflichen Wiedereingliederung und bei andauernd schweren Unfallfolgen eine entsprechende Rente.
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Zur Europarechtskonformität des § 1a AEntG des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
28.01.2005
Ein Arbeitnehmer hatte vom deutschen Generalunternehmer wegen dessen Ausfallhaftung Lohn verlangt. Hiergegen habe der Generalunternehmer eingewandt, dass eine solche Bürgenhaftung zu einem Zwang der ausländischen Anbieter führe, ihren Auftraggebern Sicherheitsleistungen zu bieten. Der EuGH habe dies jedoch anders gesehen: Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz verstoße nicht gegen europäisches Recht, da die Mitgliedsstaaten sicherstellen müssten, dass Arbeitnehmer ihre sich aus der Richtlinie ableitenden Recht und Pflichten durchsetzten, wozu die Garantie des Mindestlohns gehöre. Entgegen der Ansicht des Generalunternehmers sei das Gesetz – auch wenn Attraktivitätseinbußen wahrscheinlich seien – für die Wahrung des Allgemeininteresses unverzichtbar.
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