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GLZ-Konto in einsatzfreier Zeit und bei Vertrragsende

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Vivaldi

GLZ-Konto in einsatzfreier Zeit und bei Vertrragsende Verfasst am: So, 08.Dez 2013 18:19

Antworten mit Zitat

Liebe Experten,
nach meinem mehrjärigen Kundeneinsatz kam es kürzlich zu einer mehrwöchigen einsatzfreien Zeit. Zwischen meinem Verleiher und mir wurde bei Vertragsabschluss auch eine "Zusatzvereinbarung Arbeitszeitkonto" abgeschlossen, in der das Arbeitszeitkonto auf plus 250 und minus 100 Stunden ausgeweitet wurde. Nach Beendigung des Kundeneinsatzes wurde das GLZ-Konto bis zur Grenze ins minus gefahren und erst die weiteren Stunden wurden als einsatzfreie Zeit vergütet.
Nun meine Frage:
Ist es überhaupt zulässig, dass der AG das GLZ-Konto in der einsatzfreien Zeit belastet (schliesslich ist es sein Unternehmerrisiko, einen Einsatz für mich zu finden),
Was geschieht mit den Minusstunden, wenn -falls längere Zeit kein Ensatz zu finden ist- das Arbeitsverhältnis beendet wird? Laut IGZ-Manteltarifvertrag wird ein negatives Zeitguthaben mit Entgeltansprüchen verrechnet. Das erscheint mir in meinem Fall aber ungerecht, da die Minusstunden nur wegen der einsatzfreien Zeit entstanden sind (vorher war ich immer im Plus).

Gast

Re: GLZ-Konto in einsatzfreier Zeit und bei Vertrragsende Verfasst am: Mo, 09.Dez 2013 10:09

Antworten mit Zitat

1. Laut iGZ-Tarifvertrag dürfen nur MAXIMAL 21 Minusstunden gebucht werden. Die "Zusatzvereinbarung" ist daher entweder veraltet oder nichtig!

2. bei einer BETRIEBSBEDINGTEN Kündigung benötigt Ihr Arbeitgeber Ihre Zustimmung, wenn die Stunden verrechnet werden sollen.

#Wenn Sie in der jetzigen einsatzfreien Zeit bezahlt werden, ist ja schon mal alles in Butter.#

Sofern Sie die Kündigung erhalten, würde ich Ihnen empfehlen:

1. keinerlei Unterschrift/en zu leisten und den Arbeitgeber beim Gespräch im Büro notfalls auszufordern, Ihnen die Kündigung frist- und formgerecht zuzustellen.

2. den Arbeitgeber schriftlich darauf hinweisen, dass er laut iGZ-Tarifvertrag Ihr Zeitkonto nicht verrechnen darf und sollte er dies tun, dass Sie dann gerichtliche Schritte einleiten

3. bei Unsicherheiten lassen Sie Ihre Abrechnung prüfen

4. generell darf ein Personaldienstleister Sie nicht einfach kündigen nur weil er keinen Einsatz hat. Sie sollten sich im Falle der Kündigung daher überlegen, ob Sie nicht zum Arbeitsgericht gehen (hierzu benötigen Sie auch keinen Anwalt und incl. Güteverhandlung gibt es auch keinerleri Kosten!). Zumindest eine Abfindung sollten Sie erhalten und in einem etwaigen Gereichtsprotokoll können Sie die NICHTverrechnung des Zeitkontos sowei Ausstellung eines Zeugnis mit Note "sehr gut" aufnehmen lassen

Vivaldi hat folgendes geschrieben:
Liebe Experten,
nach meinem mehrjärigen Kundeneinsatz kam es kürzlich zu einer mehrwöchigen einsatzfreien Zeit. Zwischen meinem Verleiher und mir wurde bei Vertragsabschluss auch eine "Zusatzvereinbarung Arbeitszeitkonto" abgeschlossen, in der das Arbeitszeitkonto auf plus 250 und minus 100 Stunden ausgeweitet wurde. Nach Beendigung des Kundeneinsatzes wurde das GLZ-Konto bis zur Grenze ins minus gefahren und erst die weiteren Stunden wurden als einsatzfreie Zeit vergütet.
Nun meine Frage:
Ist es überhaupt zulässig, dass der AG das GLZ-Konto in der einsatzfreien Zeit belastet (schliesslich ist es sein Unternehmerrisiko, einen Einsatz für mich zu finden),
Was geschieht mit den Minusstunden, wenn -falls längere Zeit kein Ensatz zu finden ist- das Arbeitsverhältnis beendet wird? Laut IGZ-Manteltarifvertrag wird ein negatives Zeitguthaben mit Entgeltansprüchen verrechnet. Das erscheint mir in meinem Fall aber ungerecht, da die Minusstunden nur wegen der einsatzfreien Zeit entstanden sind (vorher war ich immer im Plus).

Saskia Rabenstein

Verfasst am: Mo, 09.Dez 2013 10:33

Antworten mit Zitat

Im Grundsatz trägt der Arbeitgeber das Beschäftigungsrisiko. Hat er keine Verwendungsmöglichkeit für die Arbeitsleistung bleibt er gleichwohl zur Vergütung verpflichtet. Da der Arbeitgeber allein über die Dauer und Lage der Arbeitszeit entscheidet, arbeitet der Arbeitnehmer nicht zu wenig sondern erhält zuwenig Arbeit zugeteilt.
Von diesem Grundsatz kann durch die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos abgewichen werden, wie hierbei geschehen. Stimmt der Arbeitnehmer der Führung eines Arbeitzeitkontos zu, kann sich der Arbeitgeber innerhalb der vereinbarten Grenzen von seinem Beschäftigungsrisiko befreien. Es ist also zulässig, dass hier der Arbeitgeber das Arbeitszeitkonto in der einsatzfreien Zeit mit Minusstunden belastet.
Der iGZ-Tarifvertrag sieht eine Obergrenze von 21 Minusstunden vor. Zu prüfen wäre jedoch, ob der iGZ-Tarifvertrag vorliegend Anwendung findet bzw. ob die Erweiterung des Arbeitszeitkontos durch Individualvereinbarung wirksam ist.
Im Fall der Kündigung des Arbeitsvertrags sieht der iGZ-Tarifvertrag die Verrechnung eines Negativsaldos mit Entgeltansprüchen vor. Dies vor dem Hintergrund, dass bei Minusstunden der Arbeitgeber in Vorleistung geht, da er einen verstetigten Lohn zahlt. Der Arbeitnehmer erhält in diesem Fall Lohn ohne die vereinbarte Arbeitszeit geleistet zu haben. Die vorgeleistete Vergütung wird im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgefordert.
Der iGZ-Tarifvertrag sieht jedoch weiter vor, dass dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu gewähren ist, ein negatives Arbeitszeitkonto durch die Erbringung von Arbeitsleistung auszugleichen.

Zeitarbeiter-Zorro

Re: Verfasst am: Mi, 11.Dez 2013 8:42

Antworten mit Zitat

Ein Tarifvertrag kann das AÜG nicht aushebeln - das unternehmerische Risiko bleibt laut Gesetz auch für einsatzfreie Zeiten beim Arbeitgeber, also der Zeitarbeitsfirma. Demnach ist die Verrechnung von Überstunden in einsatzfreien Zeiten nicht rechtens (dazu bestehen bereits 3 LAG-Urteile).
Die resultierende Frage bleibt: Wozu dann überhaupt ein Gleitzeitkonto, wenn es nicht verwendet werden darf? Noch viel schlimmer: die Zeitarbeitsfirma ist in diesem Punkt gegenüber anderen Firmen, bei welchen Gleitzeitkonten schon die Regel sind, stark benachteiligt. Es müsste also erst mal klargestellt werden (Urteil beim BAG für Ende 2014 erwartet), dass die derzeitige Handhabe vieler Zeitarbeitsgeber nicht rechtens ist (mir liegen auch Fälle vor wonach bspw. Überstundenzuschläge o.ä. nicht bezahlt werden, weil die Stunden „auf´s Konto“ gehen. Ebenso werden Lohnerhöhungen nicht „auf´s Konto“ gerechnet – da liegt Potential für die Sozialversicherungsprüfer Wink ).
Wenn das BAG hierzu geurteilt hat wären iGZ und BAP an der Reihe um die Gleichforderung einzuklagen. M.E. insgesamt ein gelungener griff in die Muschel: da haben wieder möchtegern-Verhandlungschefs Verträge ausgehandelt, welche noch nie selber an einer Maschine gearbeitet haben, schon gar nicht als oder mit Zeitarbeiter ...

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