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Kündigungsgrund

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Gast

Kündigungsgrund Verfasst am: Do, 26.Nov 2009 8:41

Antworten mit Zitat

Die Leiharbeitsfirma hat uns (Entleiher) den Überlassungsvertrag gekündigt. Der entliehene Mitarbeiter hatte erheblich gegen Arbeitsrecht und Arbeitsschutz verstoßen. Nun möchte der Leiharbeitnehmer die Kündigung einsehen. Er droht mit Rechtsfolgen, wenn wir ihm dieses verwehren. Die Gründe wurden ihm mündlich genannt. Müssen wir ihm die Kündigung des zwischen uns und der Leiharbeitsfirma geschlossenen Überlassungsvertrages vorlegen?

h.k.61

Re: Kündigungsgrund Verfasst am: Do, 26.Nov 2009 9:58

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[Nein, Sie haben den Vertrag mit seiner Firma abgeschlossen und nicht mit Ihm Persönlich. Er war nur Ihrer Firma "Unterstellt", bleibt aber immer noch Mitarbeiter der Zeitarbeitsfirma.

Saskia Rabenstein

Verfasst am: Do, 26.Nov 2009 12:51

Antworten mit Zitat

Einen unmittelbaren Auskunftsanspruch hinsichtlich des kompletten Inhalts des Überlassungsvertrags hat der Leiharbeitnehmer nicht. Weder gegenüber dem Entleiher noch gegenüber dem Verleiher.
Aus § 13 AÜG ergibt sich ein direkter Anspruch des Leiharbeitnehmers gegenüber dem Entleiher auf Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts. Ein darüber hinaus gehender Auskunftsanspruch ist gesetzlich nicht geregelt oder anderweitig anerkannt.
Der Entleiher hat im Überlassungsvertrag anzugeben, welche besonderen Merkmale die, für den Leiharbeitnehmer vorgesehenen Tätigkeit erfordert und welche berufliche Qualifikation dafür nortwendig ist. Der Verleiher soll den Leiharbeitnehmer nur für die Tätigkeit überlassen, für die der Arbeitnehmer geeignet und durch die er nicht überfordert wird. Diese Angaben des Entleihers im Überlassungsvertrag sind von der Nachweispflicht des Verleihers gegenüber dem Leiharbeitnehmer umfasst. Der Leiharbeitnehmer hat gegenüber dem Verleiher Anspruch auf Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen, § 11 Abs. 1 S. 1 AÜG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 NachwG. Daraus kann der Leiharbeitnehmer aber keinen Anspruch gegenüber dem Entleiher ableiten; bzgl. der vorgenannten Informationen muss er sich an den Verleiher richten.
Ein direkte rechtliche Verbindung zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer ergibt sich hinsichlich des Arbeitsschutzes. Die Tätigkeit des Leiharbeitnehemers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften des Arbetisschutzrechtes. Die sich hieraus ergebenden Pflichten obliegen dem Entleiher, unabhängig von den Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Änderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten zu informieren. Der Entleiher selbst ist also dem Leiharbeitnehmer gegenüber zur Einhaltung der erforderlichen Arbeitsplatzsicherheit verpflichtet. Bei Verstößen kann sich der Entleiher unmittelbar gegenüber dem Leiharbeitnehmer schadenersatzpflichtig machen.

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