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Unterbrechung der Firmenzugehörigkeit

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Leda

Unterbrechung der Firmenzugehörigkeit Verfasst am: Di, 10.März 2009 11:24

Antworten mit Zitat

Ich bin seit Oktober 2003 bei meinem Arbeitgeber beschäftigt. Im Mai 2005 habe ich gekündigt und war für 2 Monate im Juni/Juli 2005 bei einer anderen Firma beschäftigt. Danach bis jetzt wieder bei meinem alten Arbeitgeber.
Nun wurde mir gekündigt, ab wann zählt die Betriebszugehörigkeit; Oktober 2003 oder August 2005 ??

Gast

Re: Unterbrechung der Firmenzugehörigkeit Verfasst am: Di, 10.März 2009 11:57

Antworten mit Zitat

Leda hat folgendes geschrieben:
Ich bin seit Oktober 2003 bei meinem Arbeitgeber beschäftigt. Im Mai 2005 habe ich gekündigt und war für 2 Monate im Juni/Juli 2005 bei einer anderen Firma beschäftigt. Danach bis jetzt wieder bei meinem alten Arbeitgeber.
Nun wurde mir gekündigt, ab wann zählt die Betriebszugehörigkeit; Oktober 2003 oder August 2005 ??

Hallo,
also ohne tiefgreifendes juritisches Wissen scheint mir klar, dass in Deinem Fall nur der August 2005 als Beginn der Betriebszugehörigkeit in Betracht kommt.
Insbesondere da Du das Arbeitsverhältnis ja selber gekündigt hattest. Bei Kündigung durch den AG mag es auf den Einzelfall ankommen und ggf. anders aussehen.
Worauf soll das überhaupt hinauslaufen: Du kehrst Deinem AG den Rücken, hast dann Glück, dass er Dich wieder einstellt und willst jetzt für den "Abschnitt" den Du selber gekündigt hattest Abfindung oder eine Verlängerung der Kündigungsfrist erwirken?
ts, ts, ts ...

Gruß stoebe

Saskia Rabenstein

Verfasst am: Di, 10.März 2009 12:08

Antworten mit Zitat

Damit das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auf Sie Anwendung finden kann, muss das Arbeitsverhältis mind. 6 Monate bestanden haben. Diese Voraussetzung haben Sie in jedem Fall erfüllt.
Bezieht sich Ihre Frage auf die Betriebszugehörigkeit i.S.d. einer Abfindung oder der Kündigungsfristen, so beginnt Ihre Betriebszugehörigkeit mit Eingehung des zweiten Arbeitsverhältnisses im August 2005. Eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses hat nur dann keine Auswirkung auf die Betriebszugehörigkeit, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stattfindet, z.B. der zweite Arbeitsvertrag direkt auf den ersten folgt oder beide Parteien das so vereinbart haben.
Das ist in Ihrem Fall nicht gegeben. Man muss dies vor dem Hintergrund sehen, dass damit die Betriebstreue belohnt werden soll. Im Fall einer Eigenkündigung und Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses, wenn auch nur für kurze Zeit, liegt Betriebstreue für diesen Zeitrraum nicht vor.

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