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Gestaltung Differenz ZA-Tariflohn und z.B. Malermindestlohn

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Gast

Gestaltung Differenz ZA-Tariflohn und z.B. Malermindestlohn Verfasst am: Mi, 17.Dez 2008 11:11

Antworten mit Zitat

Ist es möglich dem Mitarbeiter den Stundenlohn durch eine Leistungszulage zur Facharbeiter-Entgeltstufe auf den Malermindestlohn anzuheben oder muss der MA zwingend einen Stundenlohn in Höhe des Malermindestlohns beziehen welcher sich aus Tariflohn + übertariflicher Zulage zusammensetzt?

Ist hier die Umsetzung "egal", solange der Mitarbeiter den allgemeinverbindlichen Mindestlohn bekommt oder gibt es dazu entsprechende offizielle Vorgaben/Handlungsempfehlungen.

Wo kann man nachlesen, welche Handhabung gestattet ist? Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Frage.

Saskia Rabenstein

Verfasst am: Mi, 17.Dez 2008 16:30

Antworten mit Zitat

Hier steckt die Antwort bereits in der Frage. Die aufgezählten Alternativen sind identisch, d.h. die Leistungszulage, nach der Sie fragen, entspricht der übertariflichen Zulage und der Stundenlohn der Facharbeiter-Entgeltstufe ist der Tariflohn.
Das Gesamtentgelt setzt sich aus Tarifentgelt und übertariflicher Zulage zusammen. Das Tarifentgelt ist das Entgelt, das für die organisierten Arbeitnehmer kraft Tarifvertrag und für die nichtorganisierten Arbeitnehmer kraft Arbeitsvertrag gilt. Die übertarifliche Zulage ist die Differenz zwischen Tarifentgelt und arbeitsvertraglich vereinbarten Gesamtengelt. Die Höhe der übertariflichen Zulage bestimmen die Parteien, wobei in die Bemessung zahlreiche Faktoren einfließen, z.B. betriebliche Möglichkeiten, persönliche Leistung, soziale Verhältnisse etc.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Arbeitsvertragsparteien das Gesamtentgelt vereinbaren und das die Aufteilung in Tarifentgelt und übertarifliche Zulage nur der Information über die Rechtsgrundlage dient.
Zur Berechnung des Mindestlohns ist das Gesamtentgelt, also alle vom Arbeitgeber gezahlten Zulagen zu Grunde zu legen. Einzig vom Gesamtentgelt abgezogen werden die Beträge, die für Unterkunft und Verpflegung gezahlt werden. Soweit sie der Arbeitgeber zusammen mit dem Lohn zahlt, fließen sie nicht mit in die Berechnung des Mindestslohns ein.
Um die Frage direkt zu beantworten, es ist möglich, den Stundenlohn mit einer Leistungszulage auf den Malermindestlohn anzuheben. Ausschlaggebend für die Berechnung des Mindestlohns ist nicht der Stundenlohn als solcher sondern der Stundenlohn zzgl. aller regelmäßig gezahlten Leistungszulagen.

Gast

Verfasst am: Mi, 17.Dez 2008 16:42

Antworten mit Zitat

Herzlichen Dank für die schnelle Info.

Wie sieht es in diesem Fall eigentlich mit Lohnfortzahlung während des Urlaubs aus, muss der Maler dann auch den Mindestlohn bekommen oder wird regulär die Entgeltstufe gezahlt in die er lt. ZA-Tarif eingruppiert wurde? Gibt es die Möglichkeit diese Regelungen irgendwo nachzulesen, leider hat sich hierzu nichts vernünftiges ergoogeln lassen. Vielen Dank.

Saskia Rabenstein

Verfasst am: Mi, 17.Dez 2008 17:43

Antworten mit Zitat

Ob der Maler auch im Urlaub Mindestlohn bekommt ergibt sich aus dem Tarifvertrag. Ist darin eine Regelung zum Urlaubentgelt getroffen, so gilt diese, unabhängig von den gesetzlichen Regelungen, da die Tarifpartner u.U. von den gesetzlichen Regelungen abweichen dürfen. Ist im Tarifvertrag keine Regelung zum Urlaubentgelt getroffen, so gilt das Bundesurlaubsgesetz. Demnach bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubs. Also nach dem Gesamtentgelt (Tariflohn + übertarifliche Zulage). In der Praxis ist regelmäßig das Gesamtentgelt Ausgangspunkt einer Berechnung, die Unterscheidung in Tariflohn und übertarifliche Zulage hat praktisch keine Auswirkungen. Das geht so weit, dass bei Änderungen des Tariflohns sich automatisch auch die übertarifliche Zulage entsprechend ändert und somit das Gesamtentgelt immer gleich bleibt.
Nachlesen kann man das in der Fachliteratur für Arbeitsrecht. Empfehlenswert finde ich den Erfurter Kommentar für Arbeitsrecht. Darin sind alle wichtigen arbeitsrechtlichen Gesetze im Einzelnen erklärt. Der Kommentar erscheint jährlich neu und kostet 160,- EUR. Informativ sind auch Lehrbücher zum Arbeitsrecht, sie sind aber in der Regel nicht so umfangreich und allgemeiner gehalten, da sie arbeitsrechtliche Grundregeln vermitteln sollen. Erhältlich sind die Bücher alle in juristischen Fachbuchhandlungen aber auch in kleinerem Umfang bei Hugendubel und Co. Internetbuchhandlungen führen auch Fachliteratur jeder Richtung. Für den Nichtjuristen sind die Bücher anfangs sicher etwas kompliziert zu lesen und schwer verständlich. Davon sollte man sich aber nicht abschrecken lassen. Man sollte in der Buchhandlung mal reinlesen um zu erkunden, ob man die Texte verständlich findet, wenn dem so ist, sind die 160,- EUR allemal gut investiertes Geld. Es muss auch nicht jedes Jahr eine neuer Kommentar angeschafft werden, soweit sich nicht gravierende gesetzliche Änderungen ergeben, da die Neuauflagen die aktuelle Rechtsprechung wiedergeben, die hauptsächlich für Juristen interessant ist. Andere Informationsquellen wie google etc. geben zu diesen Themen nicht viel her, da die Beratung zu Rechtsfragen das tägliche Brot der Rechtsanwälte ist und diese ihr Wissen nicht verschenken können.

eine Disponentin

Re: Verfasst am: Sa, 10.Jan 2009 20:27

Antworten mit Zitat

Gast hat folgendes geschrieben:
Herzlichen Dank für die schnelle Info.

Wie sieht es in diesem Fall eigentlich mit Lohnfortzahlung während des Urlaubs aus, muss der Maler dann auch den Mindestlohn bekommen oder wird regulär die Entgeltstufe gezahlt in die er lt. ZA-Tarif eingruppiert wurde? Gibt es die Möglichkeit diese Regelungen irgendwo nachzulesen, leider hat sich hierzu nichts vernünftiges ergoogeln lassen. Vielen Dank.


Es gibt einige Tarife denen sich auch Zeitarbeitsfirmen unterwerfen müssen. Hierzu zählen der Malertarif, der Elektrotarif und auch der Tarif für Reinigungspersonal. Wenn ich einen Maler einstelle der laut Malertarif 11,05 € pro Stunde verdient dann muss ich ihm die zahlen. Meistens wird das wird das wie schon beschrieben über den Stundenlohn und die übertarifliche Zulage gemacht. Allerdings muss ich dem Maler auch 11,05 € bezahlen wenn er krank ist oder im Urlaub. Tarif ist Tarif und in einem Malerbetrieb bekommt der gute Mann auch den vollen Lohn wenn er krank ist oder Urlaub hat. Das Gleiche gilt auch für einen Maler in einer Zeitarbeitsfirma. Maler ist schließlich Maler!

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