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anteiliger Urlaub

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prodigia

anteiliger Urlaub Verfasst am: Mi, 26.Nov 2008 14:59

Antworten mit Zitat

Wir haben Arbeitsverträge, die 6 Monate befristet sind, um einen Monat verlängert, sodass sie bis 31.12.2008 laufen. Wie verhält sich das nun mit dem Urlaubsanspruch? Lt. BUrlG würde jetzt der volle Urlaubsanspruch erworben. Der Tarifvertrag (CGZP / AMP) liest sich unter 9.2. anders. Hier steht, dass der Anspruch auf Basis der Zwölftel ermittelt wird. Was ist nun richtig?

einAnwenderdesAMP

Re: anteiliger Urlaub Verfasst am: Do, 27.Nov 2008 7:05

Antworten mit Zitat

Richtig ist der Tarifvertrag bzw. darf dieser dies anders regeln.

HINTERGRUND: gerade in der Zeitarbeit herrscht bekanntermaßen eine hohe Fluktation aufgrund von Übernahmen beim Kunden oder auch Kündigungen durch die Mitarbeiter/innen, die sich einen neuen Job gesucht haben. Eine Rückzahlung des Urlaiubs wäre m. E. rechtlioch dann nicht möglich und sicherlich auch nicht von jedem ohne weiteres finanziell tragbar.

prodigia

Re: anteiliger Urlaub Verfasst am: Do, 27.Nov 2008 11:17

Antworten mit Zitat

einAnwenderdesAMP hat folgendes geschrieben:
Richtig ist der Tarifvertrag bzw. darf dieser dies anders regeln.

HINTERGRUND: gerade in der Zeitarbeit herrscht bekanntermaßen eine hohe Fluktation aufgrund von Übernahmen beim Kunden oder auch Kündigungen durch die Mitarbeiter/innen, die sich einen neuen Job gesucht haben. Eine Rückzahlung des Urlaiubs wäre m. E. rechtlioch dann nicht möglich und sicherlich auch nicht von jedem ohne weiteres finanziell tragbar.


Danke - aber darf der Tarifvertrag den AN schlechter als im BUrlG stellen?

AuchGast

Re: anteiliger Urlaub Verfasst am: Do, 27.Nov 2008 15:57

Antworten mit Zitat

einAnwenderdesAMP hat folgendes geschrieben:
Richtig ist der Tarifvertrag bzw. darf dieser dies anders regeln.
HINTERGRUND: ....


Der Hintergrund ist völlig unerheblich.

Tach @all,

sicher darf ein TV das anders regeln.
Jedoch: Sollte ein AN 6 Monate und 1 Tag beschäftigt sein, hat er gemäß BUrlG den vollen Urlaubsanspruch. Der TV kann nicht unter diese Mindestbestimmung gehen. Davon abgezogen werden dürfen lediglich bereits erhaltene Urlaubstage bei einem VOR-AG (Urlaubsbescheinigung).

Einzige mögliche Ausnahme wäre, wenn beim Zwölftelungsanspruch (z.B. für 10 volle Monate) der Mindest-Anspruch des BUrlG überschritten werden würde.

Da gilt übrigens für alle TV und ist nicht auf die Zeitarbeit beschränkt.
Auch, wenn es manchmal anders gehandhabt wird: Man würde aus v.g. Grunde JEDEN Prozeß verlieren.

Gruß
AuchGast

AuchGast

Re: anteiliger Urlaub Verfasst am: Do, 27.Nov 2008 16:15

Antworten mit Zitat

AuchGast hat folgendes geschrieben:
...Auch, wenn es manchmal anders gehandhabt wird: ...


Nur zur Klarstellung:
Damit meine ich keine Zeitarbeitsunternehmen, sondern Tausende von anderen TV-Anwendern - aber bei denen kommt ja auch kein Besuch der Regional-Direktion der BA und bemüht sich um Aufklärung.
Diese Bevorzugung bleibt "uns" vorbehalten. Wink

Gruß
AuchGast

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