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iGZ-Tarif sonstige Zuschläge medizinisch/ärztlicher Bereich

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nora

iGZ-Tarif sonstige Zuschläge medizinisch/ärztlicher Bereich Verfasst am: Do, 06.März 2008 14:26

Antworten mit Zitat

Eine Frage in die Runde:
Würden Sie eine Altenpflegekraft dem medizinisch/ärztlichen Bereich (Punkt 4.5.3 iGZ) zuordnen, was die Zuschlagsregelungen im iGZ betrifft, oder würden Sie die regulären Zuschläge anwenden? Nach längerer Suche bei Google habe ich leider keine Definition finden können ob dieser Beruf dem medizinischen Bereich voll zugeordnet wird oder nicht. Vielen Dank.

Saskia Rabenstein

Verfasst am: Fr, 07.März 2008 17:09

Antworten mit Zitat

Es gibt wohl momentan noch keine eindeutige Zuordnung der Altenpflege zu einem bestimmten Berufsfeld. Diskutiert wird, ob sie eher zur medizinisch orientierten Pflege oder zur Sozialarbeit gehört. Nach eigener Auskunft einer Ausbildungsstätte zum Altenpfleger/in geht die Tendenz aber zur Sozialarbeit. Unter anderem deshalb, weil sich die Terminologie der Altenpflege von der der Krankenpflege unterscheidet. Zwar nur geringfügig aber signifikant. Die Bezeichnung der zu betreuenden Personen in der Krankenhauspflege lautet Patient/in, in der Altenpflege werden diese weithin als Bewohner(in) oder mit ihrem Namen bezeichnet. In der ambulanten Pflege gewinnt die Bezeichnung Kunde immer mehr an Bedeutung, da ja die Senioren individuell ausgewählte und speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Pflegemaßnahmen bestellen und bezahlen. Es liegt keine ärztliche Verordnung dafür vor.
Während die klassischen Heilhilfsberufe wie Krankenpfleger oder Physiotherapeut im direkten Umfeld der akademischen Heilberufe wie Arzt oder Apotheker und nur auf deren Anordnung tätig sind und auf ihnen die Verantwortung der fachkundigen Umsetzung liegt, sind in der Altenpflege neben Alltagsaufgaben (Selbstpflege) und medizinisch delegierten Aufgaben (Krankenpflege) einige Tätigkeiten zu verrichten, die sch deutlich von der Krankenhauspflege unterscheiden. Die angestrebte Langzeit-Begleitung einer Person in ihrem privaten Umfeld führt zur verstärkten Berücksichtigung der Biographie und der Gewohnheiten, wobei die Altenpflege auch immer das soziale Umfeld einer Person, also zunächst die Familienangehörigen, in die Pflegeplanung mit einbezieht.
In Anbetracht dieser Abgrenzung ist die Zuordnung der Altenpflege unter § 4 4.5.3 des Manteltarifvertrags der IGZ wohl eher abzulehnen.

nora

Verfasst am: Mo, 10.März 2008 15:41

Antworten mit Zitat

@Saskia Rabenstein
Vielen herzlichen Dank für Ihre schnelle und umfassende Antwort.

Bernd Hospodarz

Verfasst am: Di, 11.März 2008 9:10

Antworten mit Zitat

Eine definition ist tatsächlich sehr schwer. Die Ausführungen von Frau Gabenstein sind insoweit sehr genau.

Lediglich die Bezeichnung des Berufes gibt hier Fraen auf. seit 2001 heißt der Ausbildungsberuf nicht mehr Altenpfleger/in sondern "Alten- und Krankenpfleger/in". Dadurch wird ebenso sichergestellt, daß eine Tätigkeit wie z.B. in Krankenhäusern angenommen werden kann.

Meine Frau macht zur zeit diese Ausbildung und schließt diese zum 31.03 ab, daher mein Einwand.

lieben gruß

Bernd Hospodarz

Gast

Re: Verfasst am: Sa, 03.Okt 2009 14:52

Antworten mit Zitat

Bernd Hospodarz hat folgendes geschrieben:
Eine definition ist tatsächlich sehr schwer. Die Ausführungen von Frau Gabenstein sind insoweit sehr genau.


Ich denke, bevor die Zuordnung nicht explizit gerichtlich oder tarifrechtlich (z.B. durch Aufzählung der Ausbildungsberufe und / oder der Einsatzorte) geregelt ist, wird man sich als Zeit-AN entweder mit der geringerwertigen Zuordnung abfinden oder selbst eine Feststellungsklage einreichen müssen.
Sicherlich wird kein Zeitarbeitsunternehmen von sich aus nur auf Antrag des AN die höheren Zuschläge bezahlen.

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