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Urlaubsanspruch

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Martin2007

Urlaubsanspruch Verfasst am: Sa, 09.Feb 2008 13:41

Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe mal eine Frage die den Bereich Urlaubsanspruch zu zuordnen ist.
Der Urlaubsanspruch ist ja soweit geregelt, dass ist mir wohl schon klar. Auch
wird beim Urlaubsanspruch geregelt, dass wenn mehr als 5 oder weniger als
5 Tage gearbeitet wird, dass der Urlaubsanspruch mehr oder auch weniger
sein wird. Nur was mich interessiert, was ist wenn man nur jeden 2ten Samstag
zusätzlich arbeiten muss, und somit an 26 Wochen mehr als 5 Tage arbeitet.

Gibt es da genaueres wo der Urlaubsanspruch für Wechselschiten geregelt ist?

Für sachdienliches sage ich schon mal danke

Gruß Martin2007

Saskia Rabenstein

Verfasst am: Mi, 13.Feb 2008 14:49

Antworten mit Zitat

Das Gesetz sieht einen Mindesturlaub von 24 Werktagen im Jahr vor, wobei von der früher herrschenden Praxis ausgegangen wird, in der von Montag bis Samstag gearbeitet wurde. Da nunmehr rglm. die Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Werktage (Mo - Fr) stattfindet, mindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend auf 20 Tage jährlich. Dem liegt folgende Berechnungsformel zugrunde:

jährlicher Mindesturlaub : Werktage in der Woche x Arbeitstage in der Woche

24 : 6 x 5 = 20.

Wird der Arbeitnehmer nicht jede Woche gleich lange beschäftigt sondern hat nur über eine Zeitraum von bspw. zwei Wochen, die gleiche Stundenanzahl, so ändert sich in der Berechnungsformel der Faktor "Werktage" von 6 (= eine Woche) in 12 (= zwei Wochen) und der Faktor "Arbeitstage" von 5 (= rglm. eine Woche) in die Anzahl der Arbeitstage in zwei Wochen. Folglich ergibt sich für das Bsp. erste Woche 5 Arbeitstage, zweite Woche 6 Arbeitstage (= 11 Arbeitstage in zwei Wochen) eine Berechnung von
24 : 12 x 11 = 22. Dieser Arbeitnehmer hat somit 22 Tage gesetzlichen Mindesturlaub.

Diese Regelungen finden sich in § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). In einem Tarifvertrag kann von dem gesetzlichen Mindesturlaub nach oben abgewichen werden, so dass bei der Berechnung der Faktor "jährlicher Mindesturlaub" entsprechend geändert werden muss.

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