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Reisekosten

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Carlo

Reisekosten Verfasst am: Fr, 17.Jun 2005 9:30

Antworten mit Zitat

Ich habe gehört, daß ich als Leiharbeitnehmer Anspruch auf Auslöse (km-Geld und Verpflegungsgeld) habe. Wie berechnet sich das?
Wie kann ich an das Geld kommen wenn meine Firma keine Reisekosten bezahlt?

TiRoe

Re: Reisekosten Verfasst am: Mo, 08.Aug 2005 9:28

Antworten mit Zitat


Da mich das Thema auch betrifft, habe ich mal gesucht und folgendes gefunden:

"Da der Leiharbeitnehmer beim Einsatz bei einem Entleiherunternehmen zur Erfüllung seiner Arbeitspflicht an einen anderen Einsatzort als die Geschäftsstelle des Verleihers reisen muss, handelt es sich bei der Anreise zum Entleiherbetrieb regelmäßig um eine Dienstreise des Leiharbeitnehmers. Der Verleiher ist so grundsätzlich verpflichtet, die Reisekosten als Aufwendungen nach § 670 BGB zu ersetzen sowie die aufgewendete Reisezeit als Arbeitszeit mit dem vereinbarten Arbeitslohn zu vergüten.
...
Dieser Anspruch besteht jedoch nur, soweit die Reisekosten zu dem zugewiesenen Entleiherbetrieb die für die Reise von der Wohnung des Leiharbeiters zur Geschäftsstelle des Verleihers übersteigen.
...
Der Arbeitsvertrag kann hiervon abweichende Vereinbarungen enthalten. So können etwa Regelungen zur pauschalen Fahrtkostenerstattung oder zum Ausschluss einer Erstattung getroffen werden.
"
link dazu:
http://www.aus-innovativ.de/themen/leiharbeit_3900.htm

Gruß TiRoe

Juergen1

Reisekosten Verfasst am: Fr, 19.Aug 2005 9:29

Antworten mit Zitat

Hallo!

Grundlage zur Erstattung der Reisekosten ist der § 670 BGB, der in A Nr. 3 des Merkblattes für Leiharbeitnehmer genannt ist. Das Merkblatt wird jedem Leiharbeitnehmer bei Vertragsabschluss ausgehändigt.
Zitat:
"3. Als Leiharbeitnehmer haben Sie grundsätzlich
gemäß § 670 BGB Anspruch auf Ersatz von
Aufwendungen, wie Fahrt-, Übernachtungs-,
Reisenebenkosten, Verpflegungspauschbeträge,
Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung
gegen den Arbeitgeber (Verleiher).
Aufwandsersatz und Reisekosten, die der
Arbeitgeber gewährt oder für Rechnung des
Arbeitgebers getätigt werden, sind steuerfrei und
dürfen nicht mit steuerpflichtigem Arbeitsentgelt
vermischt werden (§ 3 Nr. 13, 16, 50 EStG)."

Es sind die tatsächlichen Kosten zu erstatten, wenn keine Pauschalen gelten.
Soweit mir bekannt ist, gibt es nur eine Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand (VMA)
(mind. 6 €/Arbeitstag).

Zu den Fahrtkosten heißt es im Urteil des LAG Köln vom 15.11.2002:
"...In keinem Fall kann der Kläger schließlich den Satz von 0,70 DM pro Kilometer bzw. bei seiner hilfsweisen Betrachtung anhand des steuerlichen Pauschbetrages 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer pauschal zu Grunde legen.

§ 670 BGB regelt einen Aufwendungsersatzanspruch. Das bedeutet, dass der Kläger lediglich Ersatz für die Aufwendungen beanspruchen kann, die er tatsächlich gehabt hat. Die Beklagte hat schon erstinstanzlich unter Fundstellennachweis darauf hingewiesen, dass der Kläger dann, wenn es keine generelle Regelung gibt, seine Fahrtaufwendungen im Einzelnen darlegen und beweisen muss..."

und

"..Zu den vertraglichen Verpflichtungen eines Leiharbeitnehmers gehört es, an den Orten zu arbeiten, an denen ihm der Verleiher Arbeiten zuweist. Deshalb stellt das Reisen für den Leiharbeitnehmer einen Teil seiner übernommenen Arbeitspflicht dar (vgl. insoweit BAG 03.09.1997 AP Nr. 1 zu § 611 BGB Dienstreise - zum Fall eines Außenprüfers -). Dieses gilt jedoch nicht einschränkungslos. ......
Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass jeder Arbeitnehmer grundsätzlich von seiner Privatwohnung zu seiner Arbeitsstätte zu fahren hat. Die Aufwendungen dafür sind - worauf das Arbeitsgericht mit Literaturhinweisen zu Recht hingewiesen hat - grundsätzlich seine Privatangelegenheit und nicht vom Arbeitgeber zu bezahlen. Der Verleiher braucht daher die Fahrtkosten nicht zu zahlen, die bei der Anreise zu seiner Arbeitsstätte nicht angefallen wären..."

Da es sich um Dienstreisen handelt (s.o.), müssten also die tatsächlichen Fahrtkosten der Hin- und Rückfahrten zwischen der Zeitarbeitsfirma (Adresse im AV) und dem Entleihunternehmen erstattet werden. Laut LAG Köln kann dafür aber nicht die Dienstreisekostenpauschale von 0,30 €/gefahrenen Kilometer angesetzt werden, sondern nur die tatsächlichen Kosten.
Zitat:
"Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist der entrichtete Fahrpreis einschließlich etwaiger Zuschläge anzusetzen.

Benutzt der Arbeitnehmer sein Fahrzeug, so ist der Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeugs anzusetzen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang die Hilfsberechnungen zu den Kfz-Kosten.

Zu den Gesamtkosten eines Fahrzeugs gehören die Betriebsstoffkosten, die Wartungs- und Reparaturkosten, die Kosten einer Garage am Wohnort, die Kraftfahrzeugsteuer, die Aufwendungen für die Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen, die Absetzungen für Abnutzung (AfA) sowie die Zinsen für ein Anschaffungsdarlehen (BFH-Urteil vom 1.12.1982 - BStBl 1983, Teil II, Seite 17).

Der Nachweis zu den tatsächlichen Kosten muß nicht über die gesamte Nutzungsdauer des Pkw's erfolgen. Ein repräsentativer Zeitraum, etwa 1 Jahr, wird regelmäßig ausreichen. Für die restliche Zeit ist der Betrag dann unter Berücksichtigung des ermittelten Wertes zu schätzen. Die Kilometerstände sind jeweils zum 1.1. eines Jahres festzuhalten und anhand von Reparaturrechnungen glaubhaft zu machen...."

Quelle:
http://www.steuerthek.de/handbuch/est/wk_reisekosten_farhtkosten.htm

Bei Einsatz eines Privat-Pkw`s für betriebliche Zwecke ist ein Fahrtenbuch empfehlenswert.

Gibt es keine konkrete schriftliche Vereinbarung über die Erstattung der Kfz-Kosten, können Leiharbeitnehmer auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu den Entleihunternehmen fahren und die Tickets am Ende des Monats zur Erstattung vorlegen.

Es soll ja tatsächlich Zeitarbeitsunternehmen geben, die pauschal z.B. nur 5 €/Arbeitstag als Erstattung für die Kfz-Kosten zahlen!

Auf einen anderen Blatt steht dann die Bezahlung der Fahrtzeiten als Arbeitszeit (siehe BAG-Urteil vom 03.09.1997 als Verweis im Urteil des LAG Köln vom 15.11.2002).

Da viele Zeitarbeitsunternehmen diese Fahrtzeiten bisher nicht nicht als Arbeitszeit entlohnen, muss im Extremfall ein Arbeitsgericht darüber entscheiden, wenn Leiharbeitnehmer klagen.

Gruß

Jürgen

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