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Dauer der Betriebszugehörigkeit

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Gast

Dauer der Betriebszugehörigkeit Verfasst am: Mi, 22.Sep 2010 10:45

Antworten mit Zitat

Hallo,

bei unterbrochenen Beschäftigungsverhältnissen wird die Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Unterbrechnungen berücksichtigt, wenn das neue Beschäftigungsverhältnis in unmittelbarer Folge nach dem vorherigen Beschäftigungsverhältnis erfolgt Ziff. 9.1.2.1 und Ziff. 20.2 MTV AMP. Dabei kann die Unterbrechungsdauer bis 6, bzw. bis 2 Monaten dauern. Was bedeutet in diesem Zusammenhang unmittelbare Folge? Bei welchen Ereignissen liegt eine unmittelbare Folge nicht mehr vor? Arbeitslosigkeit? Anderes Beschäftigungsverhältnis?

Danke und Gruß

Saskia Rabenstein

Saskia Rabenstein Verfasst am: Mi, 22.Sep 2010 12:25

Antworten mit Zitat

Die "unmittelbare Folge" in den genannten Punkten des AMP MTV ist kein rechtlicher Begriff für den es eine allgemein gültige Definition gibt. Er entstammt vielmehr den Verhandlungsgesprächen der Tarifvertragspartner.
Meiner Ansicht nach, wollten die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung tragen, dass in der Zeitarbeitsbranche weitläufig mit befristeten Arbeitsverträgen gearbeitet wird. Soweit ein Arbeitnehmer mehrfach nacheinander befristet beschäftigt wurde, sollte ihm dieser Umstand im Rahmen der Betriebszugehörigkeitsberechnung nicht zum Nachteil gereichen.
Sprachlich ist Punkt 9.1.2.1. nicht geglückt, da die Regelung zu ungenau ist.
Ich bin der Ansicht, die "unmittelbare Folge" und die max. Unterbrechung von sechs Monaten sind keine nebeneinander zu erfüllenden Voraussetzungen, auch wenn ein "und" zwischen ihnen steht. Vielmehr soll die Bestimmung der max. Unterbrechungsdauer gerade die Definition der "unmittelbaren Folge" darstellen. Demnach folgen die Arbeitsverhältnisse dann unmittelbar aufeinander und sind zusammen zu zählen, wenn die Unterbrechung nicht länger als sechs Monate dauerte. Es kommt für die Bestimmung der "unmittelbaren Folge" nicht darauf an, welches Ereignis stattgefunden hat, sprich aus welchem Grund das vorhergehende Arbeitsverhältnis beendet wurde oder was der Arbeitnehmer während der Unterbrechung getan hat. Einzig die Dauer der Unterbrechung ist dabei von Bedeutung.
Grundsätzlich können hier jedoch nur die Tarifvertragspartner AMP und CGZP verbindlich Auskunft geben. Ratsam ist es in diesem Fall, dort nachzufragen. Ob der AMP als Arbeitgeberverband einem Arbeitnehmer Auskunft erteilt, ist nicht sicher. Jedenfalls sollte sich der CGZP als Arbeitnehmervertretung gegenüber einem Arbeitnehmer dazu äußern, auch wenn dieser voraussichtlich nicht CGZP-Mitglied ist. Schließlich werden nahezu alle Arbeitnehmer lediglich mittelbar von der Gewerkschaft vertreten, da kaum ein Leiharbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied ist.

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