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Vorlage AU-Bescheinigung

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Gast

Vorlage AU-Bescheinigung Verfasst am: Mi, 09.Jun 2010 10:33

Antworten mit Zitat

Bei der Durchsicht des AMP-Tarifvertrages ist mir folgendes aufgefallen:

Gemäß Ziff. 7.2 Satz 1 des MTV ist der Arbeitnehmer verpflichtet – und zwar gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG – die AU-Bescheinigung unverzüglich einzureichen.
§ 5 Abs. 1 S. 2 EFZG sagt aber geradezu das Gegenteil: Erst wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert, ist die AU-Bescheinigung spätestens am vierten Tag einzureichen.

Außerdem: Nach Ziff. 7.2 Satz 2 des MTV ist der Arbeitgeber berechtigt, die AU-Bescheinigung früher zu verlangen (Wortgleich mit § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG). Nach Satz 1 von Ziff. 7.2 MTV muss der Arbeitnehmer die Bescheinigung ja schon unverzüglich einreichen. Was soll denn noch früher sein als „unverzüglich“ ?

oelmann

Vorlage AU Bescheinigung Verfasst am: Do, 10.Jun 2010 11:34

Antworten mit Zitat

Hallo "Gast"

Die beiden Punkte schließen sich nicht aus oder wiedersprechen sich, sondern behandeln unterschiedliche Aspekte. Eine AU muss unverzüglich vorgelegt werden, sobald Sie diese vom Arzt bekommen haben - das ist üblicherweise so geregelt, dass spätestens ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit (Krankheit) diese eingeholt werden muss. Arbeitgeber können jedoch verlangen, dass Sie ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit sich dies entsprechend vom Arzt bescheinigen lassen müssen.
Der Begriff "unverzüglich" bezieht sich also lediglich auf die Zusendung der AU-Bescheinigung, wenn Sie sie vorliegen haben. Hoffe, das hilft Ihnen weiter.

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