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malermindestlohn

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Gast

malermindestlohn Verfasst am: Di, 28.Apr 2009 7:37

Antworten mit Zitat

Muss ein Mitarbeiter der im Osten des Landes wohnt (neue BL) und im Westen (alte BL)vorrübergehend ca. 3 Monate als Maler arbeitet, den Ost- oder Westmindestlohn erhalten? Nach welchen Kriterien wird ausgewählt?

Saskia Rabenstein

Verfasst am: Di, 28.Apr 2009 17:16

Antworten mit Zitat

Es gilt der Mindestlohn der tatsächlichen Arbeitsstelle. Hierbei also der Lohn aus den alten Bundesländern. Das ergibt sich aus der vierten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackierhandwerk (Anlage zu § 1) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. März 2008.
Das Maler- und Lackierhandwerk fällt unter das Arbeitnehmerentsendegesetz. D.h. der geltende Tarifvertrag wurde für allgemeinverbindlich erklärt. Es haben demnach alle Unternehmen, die hauptsächlich gewerblich Maler- und Lackierarbeiten anbieten, ihren Mitarbeitern den festgelegten Mindeslohn zu zahlen. In der Zeitarbeitsbranche gilt zu beachten, dass dann kein Maler-Mindestlohn an die Leiharbeitnehmer gezahlt werden muss, wenn das Entleihunternehmen keinen Mindestlohn gewähren muss. Das ist dann der Fall, wenn es sich bei dem Entleihunternehmen um ein malerbranchenfremdes Unternehmen handelt. Zum Beispiel wenn ein Leiharbeitnehmer an ein Krankenhaus überlassen wird um dort Malerarbeiten zu erbringen. Das Krankenhaus unterfällt nicht dem Geltungsbereich des Tarifvertrags für Maler und Lackierer.

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