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Pflichten durchsetzen des Ausbilders

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Eddi

Pflichten durchsetzen des Ausbilders Verfasst am: Mo, 13.Okt 2008 17:03

Antworten mit Zitat

Hallo, Frage mal, wie kann ein Ausbilder sein Recht vor dem Auszubildenden einhalten, wenn der Auszubildender nach der Probezeit sich gegen jede Anweisung widerstrebt?
Kann man da gerichtlich vorgehen, oder sollte man anders verfahren????

Ich wäre dankbar, wenn ich Hilfe bekommen würde.

Danke

Eddi

Saskia Rabenstein

Verfasst am: Di, 14.Okt 2008 9:41

Antworten mit Zitat

Die Erbringung der Arbeitsleistung ist nicht vollstreckbar, da sie eine höchstpersönliche Pflicht ist. D.h. im Klartext, dass ein gerichtliches Vorgehen gegen die Nichterfüllung des Ausbildungsvertrags nichts bringt, da man das Urteil nicht umsetzen kann. Es ist nicht möglich, den Gerichtsvollzieher loszuschicken, damit dieser den Auszubildenden zu Hause abholt, zur Ausbildungsstelle bringt und ihn zwingt zu arbeiten. Das verbietet auch das Grundgesetz in Art. 12 Abs. 3 GG.
Dennoch stehen dem Arbeitgeber Möglichkeiten zur Verfügung um den Arbeitnehmer / Auszubildenden zur Erbringung der Arbeitsleistung anzuhalten. Dabei ist bei einem Ausbildungsverhältnis ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzuwenden und das ggf. jugendliche Alter und der Ausbildungszweck zu beachten. Ein nicht hinnehmbarer Pflichtverstoß sollte zunächst mit einer Abmahnung geahndet werden, wobei dem Auszubildenden im Vorfeld klargemacht werden sollte, welche Tragweite diese Abmahnung als Vorstufe einer Kündigung hat.
Eine Kündigung nach der Probezeit kommt nach § 22 Abs. 2 BBiG nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Betracht und nur nach Ausschöpfung aller möglichen pädagogischen Mittel und unter Einschaltung der gesetzlichen Vertreter. Dabei müssen Tatsachen vorliegen, auf Grund derer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dem Ausbildenden die Weiterführung der Ausbildung nicht zumutbar ist. Darüber hinaus muss durch das Verhalten des Auszubildenden das Ausbildungsziel erheblich gefährdet sein. Eine Kündigung kurz vor Beendigung der Ausbildung ist kaum möglich. Insgesamt muss ein Pflichtverstoß des Auszubildenden gravierender sein als der eines Arbeitnehmers um die fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Es ist aber nicht unmöglich. Jedenfalls muss im Einzelfall abgewogen werden, welche Nachteile durch die Kündigung einerseits oder die Fortsetzung der Ausbildung andererseits entstehen und wen diese härter treffen.
Sollte es zu einer Kündigung kommen, die auf das Verhalten des Auszubildenden zurück zuführen ist und zu der es keine Alternative gab, so steht dem Ausbildenden nach § 23 Abs. 1 BBiG ein Schadenersatzanspruch für den Schaden zu, der durch die vorzeitige Beendigung entstanden ist.

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