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Nichteinsatzzeit

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denisem6513

Nichteinsatzzeit Verfasst am: Mi, 25.Jun 2008 23:44

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Können Zeiten in denen der Entleihbetrieb den Arbeiter nicht benötigt (1 Tag, danach wieder im selben Betrieb) von der Zeitarbeitsfirma eigenmächtig als Urlaub gezählt werden? Müsste nicht in so einem Fall die Zeitarbeitsfirma dafür sorgen dass ein Einsatz in einem anderen Betrieb möglich ist?

Gast

Verfasst am: Fr, 27.Jun 2008 10:02

Antworten mit Zitat

Als Urlaub geht dies ohne Unterschrift auf einem Urlaubsantrag nur mit vorheriger schriftlicher Anordnung (ich glaube 4 Arbeitstage vorab). Allerdings kann der Disponent den Tag vom Zeitkonto buchen, denn dafür ist das Zeitkonto u.a. da.

denisem6513

Nichteinsatzzeit Verfasst am: Fr, 27.Jun 2008 10:11

Antworten mit Zitat

Habe nichts unterschrieben. Meist kommen sie im nachhinein mit einem Urlaubsschein zum unterschreiben. Zeitkonto habe ich nicht.

Gast

Verfasst am: Fr, 27.Jun 2008 13:06

Antworten mit Zitat

Kein Zeitkonto??? - dies würde mich sehr wundern. Am besten mal den Vertrag genau studieren, ob darin nicht etwas erwähnt wird. Normalerweise gibt es sogar eine Extravereinbarung!!!

Welcher Tarifvertrag liegt deinem Vertrag zu Grunde???

Was hat den Dein Disponent gesagt, wie er diesen Tag berrechnet???

denisem6513

Nichteinsatzzeit Verfasst am: Fr, 27.Jun 2008 18:47

Antworten mit Zitat

Zeitkonto ist nicht Pflicht, ich wollte keins. Von den normalen Monatsstunden her wäre ein Urlaub nicht nötig. Wird in der Regel auch so geregelt. Habe den Verdacht das der Urlaub nicht in ,zB 2 Wochen am Stück genommen werden soll. Da fällt man zu lange aus. Im Arbeitsvertrag steht nichts zu diesem Fall und im MTV hab ich auch nichts gefunden. Bei uns gilt der AMP.

Saskia Rabenstein

Verfasst am: Mi, 02.Jul 2008 13:07

Antworten mit Zitat

Grds. ist es möglich, dass der AG den Urlaubszeitraum von sich aus bestimmt. Es unterfällt jedoch nicht dem Direktionsrecht des AG verbindlich festzulegen, wann der AN seinen Urlaub zu nehmen hat. Vielmehr ist der AG Schuldner des Urlaubsanspruchs, so dass eine Festlegung der Urlaubszeit seinerseits ein Angebot zur Erfüllung seiner Schuld darstellt, welches vom AN angenommen werden muss. Dies geschieht rglm. dadurch, dass der AN zustimmt oder schlichtweg zur bestimmten Zeit der Arbeit fernbleibt. Dementsprechend kann der AN das Angebot des AG auch ausschlagen und auch jetzt noch seine Wünsche für die Urlaubszeit äußern. Rglm. erklärt der AN vor der Festlegung durch den AG, wann er seinen Urlaub nehmen möchte z.B. durch Eintragung auf einer Urlaubsliste oder durch Stellen eines Urlaubsantrags. Der AG muss daraufhin den Urlaub erteilen.
Begrenzt werden diese Regelungen nur durch dringende betriebliche Belange. In einem solchen Fall kann der AG darauf bestehen, dass der Urlaub zu dem von ihm festgesetzten Zeitpunkt genommen wird. Dringende betriebliche Belange liegen aber nicht schon dann vor, wenn die Berücksichtigung des AN Wunsches zu Störungen im Betriebsablauf führt, diese sind vom AG auszugleichen. Andererseits muss für das Vorliegen dringender betrieblicher Belange dem AG nicht erst ein Schaden entstanden sein. Es ist im Einzelfall abzuwägen. In Betracht kommt bspw. eine Unterbesetzung im Betrieb wegen bes. hohem Krankenstand oder eine unerwartet hohe Menge an Arbeit durch einen zusätzlichen Auftrag.
Da in der Zeitarbeit rglm. Zwischenzeiten ohne Auftrag entstehen und dies gerade typisch für die Arbeitnehmerüberlassung ist, stellt ein Tag "Leerlauf" keinesfalls einen dringenden betrieblichen Belang dar sondern unterfällt dieser Zustand dem Unternehmerrisiko, das nicht durch Festlegung eines Urlaubstags auf den AN abgewälzt werden darf. Jedoch muss der AN dieser Festlegung widersprechen, da sonst der AG davon ausgehen darf, dass der AN mit der Regelung einverstanden ist.

Das Gesetz sieht weiterhin vor, dass der Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist. Das entspricht dem Erholungscharakter des Urlaubs, der bei Gewährung einzelner Tage schwerlich zu erreichen ist. Diese Norm wird in der Praxis sehr oft verletzt. Tatsächlich geht sie aber sogar soweit, dass die Gewährung einzelner Urlaubstage rechtswidrig ist und der Urlaubsanspruch des AN nicht ordnungsgemäß erfüllt ist. Der Urlaub könnte demnach noch einmal verlangt werden.
Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur dann vor, wenn der AN einen höheren Urlaubsanspruch als zwölf Tage im Jahr hat und dringende betriebliche Gründe (siehe oben) vorliegen. Dann darf der Urlaubsanspruch des AN geteilt werden. Jedoch dürfen nur die Tage abgeteilt werden, die über den 12. Urlaubstag hinaus gehen, so dass jedenfalls mindestens zwölf Werktage zusammenhängend zu gewähren sind. Über die übrigen Tage darf der AG ebenfalls nicht von sich aus bestimmen, können hier aber Vereinbarungen zwischen AN und AG getroffen werden. Wird der Gesamturlaub in kleineren Einheiten als zwölf Tage gewährt, liegt widerrum keine ordnungsgemäße Erfüllung vor.

Tarifvertragliche Regelungen können abweichen, jedoch nicht zu Ungunsten des AN.
Zu emphelen ist, dem AG der dagegen verstößt das Gesetz, insbes. § 7 Bundesurlaubsgesetz zur Lektüre vorzulegen. Jedoch sollte man wohl immer das Gespräch suchen, da dem AG nicht in jedem Fall klar ist inwieweit er den Urlaub seiner AN festlegen darf.

denisem6513

Nichteinsatzzeit Verfasst am: Mi, 02.Jul 2008 18:38

Antworten mit Zitat

Herzlichen Dank. Habt mir sehr geholfen.

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