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Keine Aufträge = Minusstunden ?

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Meik

Keine Aufträge = Minusstunden ? Verfasst am: Mi, 27.Feb 2008 19:07

Antworten mit Zitat

Hallo,

ich bin offiziell seit dem 18.02.2008 bei einer Zeitarbeitsfirma als Elektriker angestellt. Vor der Vertragsunterzeichnung wurde mir auch zugesichert, das es am 18.02.2008 auch losgehe. Nun sitze ich hier aber seit 1,5 Wochen nur zu Hause rum und werde immer wieder nur vertröstet (angeblicher Rohrbruch auf der Baustelle, man sei an anderen Kunden dran, müsse nur noch die Zusage erhalten, bla bla bla...)

Für mich konkret heiß das ja jetzt, das ich von Angang an ohne auch nur einen Handschlag getan zu haben sofort ins Minus beim Zeitarbeitskonto rutsche und ich dieses irgendwann mal durch Mehrarbeit ausgleichen soll... Der Lohn wird natürlich mit der nächsten Abrechnung ausgezahlt.

Ich sehe aber persönlich echt nicht ein, warum ich zu meinen Lasten ins Minus rutsche, obwohl ich seit dem 18.02.2008 der Zeitarbeitsfirma zur Verfügung stehe und sehe so die Schuld beim AG. Man stellt meiner Meinung nach gar nicht erst Arbeiter ein, wenn man keine Aufträge zur Verfügung hat.

Was sagen die Experten dazu ? Muss ich mir die Minusstunden gefallen lassen ? Immerhin wären es jetzt schon um die 70 Stunden, da es mit Sicherheit auch diese Woche nicht mehr losgehen wird...

Gruß Meik

stemo2609

Keine Aufträge = Minusstunden ? (Verfasst am: Mi, 27.Feb 20 Verfasst am: Do, 28.Feb 2008 21:45

Antworten mit Zitat

Hallo,

laut Arbeitnehmerüberlassungsgesetz haben Sie in diesem Fall Anspruch auf Wartezeit. Eine Umgehung der Wartezeit wie in Ihrem Fall geschehen ist rechtswidrig.

Dass Sie eine Arbeisstelle angeboten bekommen haben ohne einen sicheren Auftrag finde ich persönlich in Ordnung. Sie bekommen ohnehin Ihr Geld - dass ein Auftrag platzen kann ist völlig normal.

Gruß

stemo2609

Saskia Rabenstein

Verfasst am: Fr, 29.Feb 2008 10:37

Antworten mit Zitat

Dem gesetzlichen Grundsatz nach, darf der Arbeitgeber (Verleiher) das Beschäftigungsrisiko nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen. Das führt u.a. dazu, dass bei Annahmeverzug der Arbeitsleistung - Arbeitnehmer bietet seine Leistung an, der Arbeitgeber beschäftigt ihn aber nicht - weiterhin das Arbeitsentgelt gezahlt werden muss. Auch darf der Arbeitgeber nicht mit dem Arbeitnehmer eine für ein Teilzeitarbeitsverhältnis typische wöchentliche Arbeitszeit vereinbaren, den Arbeitnehmer jedoch wie bei einem Vollzeitarbeitsverhältnis einsetzen, um auf diese Weise für die Zeit fehlender Aufträge den Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers auf dem Niveau eines Teilzeitarbeitnehmers zu drücken. Dies stellt einen unzulässigen Gestaltungsmissbrauch dar.
Grds. zulässig ist hingegen die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos, das ein tägliches, wöchentliches oder monatliches Arbeitszeitvolumen festlegt. Die Festlegung eines größeren Zeitraums, z.B. vierteljährlich oder jährlich ist unzulässig.
Zusammengefasst bedeutet das, die bezahlte "Freizeit" unabhängig davon, ob unmittelbar nach Abschluss des Arbeitsvertrags eingetreten, muss nachgearbeitet werden. Insgesamt gilt dies aber nur für den jeweiligen Zeitraum eines Monats (bzw. für den vertraglich vereinbarten Zeitraum, der nicht größer als ein Monat sein darf). Ist es dem Arbeitnehmer mangels Beschäftigung nicht möglich die monatliche Gesamtstundenzahl zu arbeiten, so verfällt der Anspruch des Arbeitgebers darauf und kann nicht auf den nächsten Monat übertragen werden.

Bernd Hospodarz

Verfasst am: Di, 11.März 2008 8:55

Antworten mit Zitat

Sehr gehrte Frau Raabenstein,

generell gebe ich ihnen vom Grundsatz her in ihren Ausführungen Recht.

Eine Übertragung des Arbeitnehmerrisikos ist gemäß AÜG nicht zulässig und wird daher sehr stark überprüft. Bezüglich ihrer Ausführungen zur vereinbarten Arbeitszeit und des Arbeitszeitkontos muß ich jedoch Einschränkungen machen.

In den verschiedenen tarifverträgen der Zeitarbeit finden sich bezüglich der Arbeitszeit verschiedene Regelungen. Der IGZ/DGB Tarif sieht wie sie richtig erwähnt haben eine monatliche Sollarbeitszeit vor. Der des BZA/DGB jedoch eine Jahresarbeitszeit ,die lediglich auf den Monat dividiert ist, vor. Insoweit bietet sich die hier besprochene Möglichkeit des "Ausgleiches" der Minusstunden über das Arbeitszeitkonto bis zu einer im Tarifvertrag bestimmten Anzahl.

Das Arbeitszeitkonto wird hierbei zum Ende des Jahres (egal ob Plus oder Minus) ausgeglichen. ich denke, daß im Fall eines Minus dann sehr explizit zu klären ist ob diese aufgrund eines Annahmeverzuges des Arbeitgebers entstanden ist oder auf anderem Wege. Hiermit haben sich dann gegebenenfalls die Gerichte zu befassen.

Positiv zu werten ist zumindest die Tatsache, daß die Tarifparteien bei Ausscheiden des Mitarbeiter vor Jahresende eine Höchstgrenze der Abziehbarkeit der Minusstunden, unabhängig von der Tatsächlichen Höhe, vereinbart haben (wenn ich es noch richtig weis sind dies max. 35 Stunden).

Über das Einstellen eines Bewerbers ohne Auftrag läßt sich sicherlich diskutieren. Bei einem Facharbeiter würde ich dies wohl aber aufgrund des momentanen Facharbeitermangel und der hohen Nachfrage auf dem Markt, auch in Betracht ziehen.

Ich hoffe hier auch etwas geholfen zu haben.

MFG

Bernd Hospodarz

AuchGast

Verfasst am: So, 23.März 2008 17:41

Antworten mit Zitat

"Für mich konkret heiß das ja jetzt, das ich von Angang an ohne auch nur einen Handschlag getan zu haben sofort ins Minus beim Zeitarbeitskonto rutsche und ich dieses irgendwann mal durch Mehrarbeit ausgleichen soll... Der Lohn wird natürlich mit der nächsten Abrechnung ausgezahlt."

Na also!

"Ich sehe aber persönlich echt nicht ein, warum ich zu meinen Lasten ins Minus rutsche, obwohl ich seit dem 18.02.2008 der Zeitarbeitsfirma zur Verfügung stehe und sehe so die Schuld beim AG. "

Was heißt: "Ich sehe es nicht ein"?
Freu Dich doch, dass das Unternehmen Dich nicht nach dem "geplatzten Auftrag" einfach entlassen hat. Das will es doch anscheinend gar nicht.
Genau aus diesem Grunde wurden die AZK in die TVs eingebracht (um Schwankungen auszugleichen und die Arbeitsplätze zu sichern).

Das es bei Dir gleich längere Zeit so losgeht, ist natürlich (für alle Beteiligten) weniger schön.
Da muss man "gemeinsam" durch.

Gruß
AuchGast

AuchGast

Verfasst am: So, 23.März 2008 17:46

Antworten mit Zitat

stemo2609 schreibt:
"laut Arbeitnehmerüberlassungsgesetz haben Sie in diesem Fall Anspruch auf Wartezeit. Eine Umgehung der Wartezeit wie in Ihrem Fall geschehen ist rechtswidrig."

Stemo,

hast Du für diese "Annahme" auch eine Quelle?
Schon mal die TV gelesen bzgl. des AZK?

Gruß
AuchGast

AuchGast

Verfasst am: So, 23.März 2008 17:55

Antworten mit Zitat

Saskia Rabenstein schrieb:
"Grds. zulässig ist hingegen die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos, das ein tägliches, wöchentliches oder monatliches Arbeitszeitvolumen festlegt. Die Festlegung eines größeren Zeitraums, z.B. vierteljährlich oder jährlich ist unzulässig."

Saskia,
seit einigen Wochen/Monaten mag ich Deine präzisen Kommentare.
Mit o.g. liegst Du allerdings falsch. Im Einzelfall mag es zutreffen - in der Gesamtheit nicht.

Gruß
AuchGast

Stemo2609

Verfasst am: Do, 27.März 2008 21:06

Antworten mit Zitat

Auch Gast schrieb: hast Du für diese "Annahme" auch eine Quelle?
Schon mal die TV gelesen bzgl. des AZK?

Hallo AuchGast,

Der Manteltarifvertrag IGZ § 3 Punkt 3.2.3. besagt eindeutig, dass eine Verfügung des Arbeitszeitkontos durch den Arbeitgeber nicht zu einem Minuszeitkontostand führen darf, was in Meiks Fall aber der geschehen ist.

Zumindest der IGZ TV lässt diese Vorgehensweise also nicht zu, demnach wäre Wartezeit zu bezahlen.

Laut meinem Kenntnisstand sind Minusstunden im BZA nicht konkret geregelt, vielleicht können Sie uns hier konkret beantworten, wie der BZA TV die Vorgehensweise in Meiks Fall vorsieht.

Vielen Dank

Gruß stemo2609

AuchGast

Verfasst am: Mo, 21.Apr 2008 13:03

Antworten mit Zitat

Original von Stemo:
Zumindest der IGZ TV lässt diese Vorgehensweise also nicht zu, demnach wäre Wartezeit zu bezahlen.


Guten Tag Stemo,

wenn die Formulierung gleich so gewesen wäre, hätte ich mich nie zu "Widerworten" hinreißen lassen. Wink

Original von Stemo:
Laut meinem Kenntnisstand sind Minusstunden im BZA nicht konkret geregelt, vielleicht können Sie uns hier konkret beantworten, wie der BZA TV die Vorgehensweise in Meiks Fall vorsieht.


Nein,
das überlasse ich aber gerne einem BZA-Mitglied, welches sich täglich damit auseinandersetzen muss (oder zur Auffrischung mal wieder liest).
Anscheinend hat davon niemand in den letzten 3 Wochen hier herein geschaut...

Gruß
AuchGast

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