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geringfügig beschäftigt in der Zeitarbeit

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Corinna John

geringfügig beschäftigt in der Zeitarbeit Verfasst am: Mo, 18.Jun 2007 12:58

Antworten mit Zitat

Wie sehen die Regelungen für geringfügig Beschäftigte in der Zeitarbeit aus? Im iGZ-Tarif habe ich absolut nichts dazu gefunden. Wird diese Berufsgruppe von den Tarifen völlig ausgeklammert, oder muss die Zeitarbeitsfirma den Mini-Job-Vertrag auch an den Tarif anlehnen? Eigentlich wäre das ja Quatsch, denn wenn es so wäre, dann hätte ich ja monatlich Urlaubsansprüche usw. obwohl ich nur als Springer und mtl. stundenweise arbeite. Kann man da irgendwo was nachlesen?

AuchGast

Verfasst am: Di, 19.Jun 2007 11:27

Antworten mit Zitat

Eigentlich wäre das ja Quatsch, denn wenn es so wäre, dann hätte ich ja monatlich Urlaubsansprüche usw. obwohl ich nur als Springer und mtl. stundenweise arbeite. Kann man da irgendwo was nachlesen?

Corinna,

selbstverständlich hast Du Urlaubsansprüche usw. (auch wenn ich im Moment nicht weiß, was Du mit "usw" meinst).
In Deinem Fall dann eben anteilig.
Das hat nix mit Zeitarbeit zu tun, sondern gilt generell.
Dazu brauchst Du noch nicht einmal den BZA-Tarif (oder einen anderen - höchstens bei unterschiedlichen Ansprüchen).
Nachlesen kannst Du den Anspruch im BUrlG. Dort heißt es: "Jeder Arbeitnehmer hat ...". Es wird also kein Unterschied gemacht zwischen Vollzeit-, Teilzeit- und geringfügigen AN.

Gruß
AuchGast

GAST

geringfügig Beschäftigte in der Zeitarbeit Verfasst am: Di, 19.Jun 2007 13:17

Antworten mit Zitat

...selbstvertändlich muss auch bei geringfügig Beschäftigten in der Zeiarbeit ein Tarifvertrag angewendet werden - ansonsten würde equal-pay gelten!!!

AuchGast

Verfasst am: Di, 19.Jun 2007 14:26

Antworten mit Zitat

Sicher?

Und was hieße das bei einer/m internen Aushilfskaffeekocher/in, Türaufhalter/in, Hilfstelefonist/in ...? ;o)

Über Gleichbehandlung usw habe ich mich bewusst nicht ausgelassen, da ich weder weiß, ob beide Mitglied sind, noch ob es durch Inbezugnahme geregelt wurde - oder eben (durch welche Konstruktion oder Gegebenheit auch immer) nix tarifliches vereinbart wurde.

Bei externen MA hast Du natürlich recht. Das war aber aus der Anfrage nicht zu erkennen. Daher ist es unklar.

Gruß
AuchGast

GAST

Verfasst am: Mi, 20.Jun 2007 13:33

Antworten mit Zitat

...bei internen Mitarbeitern (die nicht überlassen werden) gelten keine Tarifverträge - es kann zwar einer angewendet werden, ist aber nicht zwingend notwendig

Corinna John

Verfasst am: Do, 21.Jun 2007 13:59

Antworten mit Zitat

Ich meine das anders - Beispiel: ich bin externer Springer ( auf geringfügige Basis) für kurzfristige Einsätze und habe keine regelmäßigen Arbeitszeiten. Es kann sein, dass ich z.B. im Monat nur einmal einen Samstag 8 Stunden arbeite oder auch weniger. Wenn ich mir jetzt aber den IGZ-Tarif anschaue, dann müsste ich lt. Tarifvertrag ja ca. 2 Tage Urlaubsanspruch pro Monat haben - dagegen steht dann 1 Tag Arbeit. Das kann ich mir irgendwie nicht vorstellen. Und im IGZ werden geringfügige Arbeitsverhältnisse nicht erwähnt, nur Voll- und Teilzeit. Meine Frage war halt, ob die geringfügigen dann anders geregelt sind.

AuchGast

Verfasst am: So, 24.Jun 2007 16:50

Antworten mit Zitat

"Ich meine das anders - Beispiel: ich bin externer Springer ( auf geringfügige Basis) für kurzfristige Einsätze und habe keine regelmäßigen Arbeitszeiten."

Corinna,

auch keinen Rahmen in irgendeiner Form?
Du machst mal 8h/Mon und mal 184h/Mon?
Wenn nix vereinbart wurde, dann gelten lt. TzBfG wöchentlich 10 h als vereinbart, die 4 Tage vorher "abgerufen" werden müssen.
Aber jetzt würde es zu kompliziert und ist ein umfangreiches Extrathema. Deine entsprechenden Vereinbarungen kennt hier auch niemand.


"Es kann sein, dass ich z.B. im Monat nur einmal einen Samstag 8 Stunden arbeite oder auch weniger. Wenn ich mir jetzt aber den IGZ-Tarif anschaue, dann müsste ich lt. Tarifvertrag ja ca. 2 Tage Urlaubsanspruch pro Monat haben"

Den hast Du dann auch (wenn das darin steht, und er für Dich gilt) ... allerdings anteilig.
Lies noch mal meine Antwort vom 19.06.

Wenn also Vollzeitkräfte z.B. 22 Tage im Monat arbeiten und Du nur einen, dann hast Du eben 2/22 Tage anteiligen Urlaubsanspruch.
Oder anders: Wenn Vollzeitkräfte z.B. total 4 Wochen Urlaub im Jahr hätten, hast Du sie auch. Allerdings bekommen sie dafür 20 Tage bezahlt ... und Du nur 1 Tag. Trotzdem haben beide 4 Wochen Urlaub.


" - dagegen steht dann 1 Tag Arbeit. Das kann ich mir irgendwie nicht vorstellen."

Das liegt daran, dass Du mit falschen Werten argumentierst. s.o.

"Und im IGZ werden geringfügige Arbeitsverhältnisse nicht erwähnt, nur Voll- und Teilzeit. Meine Frage war halt, ob die geringfügigen dann anders geregelt sind."

Nein.
Genau so - eben nur anteilig.

Gruß
AuchGast

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