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Massenentlassung? Unklar...

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matti

Massenentlassung? Unklar... Verfasst am: Fr, 24.März 2006 12:23

Antworten mit Zitat

Hallo,

hier ist heute ein Artikel zu einem neuem Urteil wegen Massenentlassungen zu lesen.
Das ganze ist mir etwas unklar. Es ist ja zu lesen (und so steht es auch im gesetz), dass bei einer Betriebsgröße von unter 60 Leuten die Entlassung von 5 Leuten innerhalb von 30 Tagen meldepflichtig ist. Nun stelle ich mir vor, dass bspw. in der Zeitarbeitsfirma XY zwei Leute zum Monatsanfang gehen müssen weil der Einsatz abgelaufen ist und es keinen neuen gibt. Später im Monat trifft das gleiche Schicksal 3 weitere Leute. Ist das dann eine Massenentlassung im Sinne des Gesetzes? Was kann passieren, wernn das nicht gemeldet wird/wurde?
Und wie soll das mit dem neuen Urteil gehen? Jetzt muss ja "die Behörde vor Ausspruch der Kündigung informiert werden". Wie soll das gehen, die Zeitarbeitsfirma weiss ja vielleicht zu dem Zeitpunkt, wo die ersten beiden entlassen werden, noch nicht, dass im Laufe des Monats 3 weitere folgen werden? Sind die ersten beiden Kündigungen dann unwirksam weil die Meldung nicht erfolgte? Oder muss mit den 3 weiteren Kündigungen gewartet werden, bis die 30 Tage um sind?

Vielleicht kennt sich jemand damit aus. Danke schonmal.

matti

AvM

Keine Ausnahme! Vorratsanzeige immer empfehlenswert! Verfasst am: Mi, 29.März 2006 16:59

Antworten mit Zitat

Vom Kündigungsschutzgesetz ausgenommen sind lediglich sog. Saison- und Kampagnebetriebe.
Das heisst, es gilt theoretisch auch für alle Zeitarbeitsfirmen.
Wird die Anzeige im oben geschilderten Fall unterlassen, so werden die Kündigungen nicht wirksam (Anmerkung: Ist etwas anderes als unwirksam.) Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer, auch diejenigen in der Probezeit. Auch Aufhebungsverträge sind u. a. bei der Ermittlung der Anzahl von Entlassungen innerhalb des Zeitraums von 30 Kalendertagen zu berücksichtigen. Lediglich fristlose Entlassungen bleiben unberücksichtigt, § 17 Abs. 4 KSchG.
Fristlose Kündigungen dürfen jedoch nur insoweit nicht berücksichtigt werden, wie auch tatsächlich ein wichtiger Grund zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung gem. § 626 BGB vorliegt. Der bloße Ausspruch einer Kündigung als eine fristlose Kündigung lässt noch nicht die Anzeigepflicht entfallen.
Die Anzeigepflicht tritt ein, wenn diese Entlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen vorgenommen werden. Nach der neusten EuGH-Entscheidung vom 27. Januar 2005, die durch das BAG Urteil vom 23.03.2006 bestätigt wurde, ist als Entlassung nunmehr der Ausspruch der Kündigung = Zugang der Kündigung anzusehen. Dies bedeutet, dass alle in einem Zeitraum von 30 Kalendertagen zugegangenen Kündigungen zusammengerechnet werden müssen. Diese 30-Tages-Frist beginnt mit jeder Kündigung neu.
Die Anzeige ist immer vor der Kündigung zu erstatten. Gem. § 18 KSchG wird eine anzeigepflichtige Entlassung erst einen Monat nach Eingang der wirksamen Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit, sofern alle weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen, wirksam (sog. Sperrfrist). Dies bedeutet für die Arbeitgeber, dass Sie spätestens einen Monat vor Ausspruch der Kündigung bei der zuständigen Agentur für Arbeit Anzeige erstatten müssen.
Da insbesondere Personaldienstleister durch die hohe Fluktuation und extrem kurzen Kündigungsfristen, zumindest in der Probezeit, nicht in dieser Form langfristig vorausplanen werden, müssen sie von der Möglichkeit einer vorsorglichen Anzeige = Vorratsanzeige Gebrauch machen. In dieser würden sie die voraussichtlich vorzunehmenden Kündigungen anzeigen. Hinsichtlich der Anzahl müssten sich die Personaldienstleister an ihren Erfahrungswerten orientieren. In jedem Fall müssen mindestens die Anzahl der Kündigungen angezeigt werden, welche dann auch tatsächlich vorgenommen werden. Eine nachtägliche Anzeige ist nie möglich. Daher empfehle ich, lieber zu viele geplante Kündigungen anzuzeigen als im Nachhinein feststellen zu müssen, dass zu wenig angezeigt wurde. Diese würde letztlich bei allen Kündigungen zu dem Einwand der Unwirksamkeit wegen fehlender Massenentlassungsanzeige führen.
Anmerkung: ursprünglich war die Massenentlassungs-Regelung nicht intendiert um Arbeitnehmer zu schützen, sondern sie wurde vielmehr geschaffen, um den Arbeitsagenturen sozusagen eine Art "Vorwarnzeit" für das Eintreffen einer nennenswerten Anzahl von Arbeitslosen zu geben. Ziel sollte es sein, eine bessere Vermittlungs-Disposition zu ermöglichen. Inwiefern dies bei den derzeitigen Rahmenbedingungen noch zeitgemäß ist, sei dahingestellt.

Gruß AvM

matti

Danke Verfasst am: Mo, 03.Apr 2006 8:15

Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Infos. Jetzt sehe ich etwas klarer.

matti

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