Aktuell:

  • Forum
  • Suchen
  • Anmelden
Personalorder - Das Zeitarbeitsportal

, . , Uhr

  • Zeitarbeit - News
    • News
    • News - Archiv
    • News - International
    • AÜG-Reform
    • Wissenswertes
    • Tarife
    • Zeitarbeitsverbände
    • Recht
    • Steuern
    • Veranstaltungen
    • Software
    • Fachliteratur
    • Arbeitsschutz
    • Gewerkschaften
    • Versicherungen
  • Personaldienstleister
  • Entleiher
    • News
    • Informationen
  • Personal- und Stellenpool
  • Marktplatz
    • Anzeigen
    • Musterverträge/Vorlagen
    • Software
    • Infos zur EU-Überlassung
  • Software
  • Links
    • Zeitarbeitsverbände
    • Gewerkschaften
    • Agenturen für Arbeit
    • Arbeitsschutz
    • Gerichte / Rechtsprechung
    • Internationale Organisationen
Close

Anmeldung

Login

Password

Anmelden

Passwort vergessen?

Registrieren

  • Personal Order - Forum

Resturlaub bei Kündigung

Auf Beitrag antworten Neues Thema eröffnen Suchen Zur Foren-Übersicht Zur Themen-Übersicht
Autor Beitrag Dieses Thema beobachten
sdhartwig

Resturlaub bei Kündigung Verfasst am: Di, 27.Nov 2012 12:24

Antworten mit Zitat

Hallo
mein Problem liegt darin das ich am 30.11.2012 gekündigt worden bin. Bin seid den 21.03.2011 bei einer Leihfirma tätig. Um meine 4 Wochen Kündigungsfrist einzuhalten, habe ich dafür das Arbeitszeitkonto sowie Urlaub in Anspruch genommen.Aber das Problem ist,das ich die 4 Wochen damit nicht voll überbrücken kann, da die Firma nur anteilmäßig Urlaub geben will.Die Firma rechnet so, am 21.03.2011 habe ich angefangen so das ab 01.04.2011 Urlaub zusteht und mein Jahresurlaub bis April weiter gerechnet wird.meines Erachtens ist es nicht Richtig den ein voller Kalendermonat gilt dann vom 21.03-21.04 2011 und nicht ab 01.04 2011 ??? Laut Arbeitsvertrag stehen mir 24 Urlaubstage zu und jedes weitere Jahr 1 Tag mehr. Bisher habe ich 2012/ 20 Urlaubstage genommen also würden mir noch 5 Tage zustehen so denke ich. Was aber für meine Leihfirma nicht in Frage kommt.Für die Firma gilt das Jahr von 21.03.2011 bis zum 21.03 des folgenden Jahres.Da ich zum 30.11.2012 gekündigt worden bin fehlen mir bis zum 21.03. 2012 4 Monate um das volle Jahr zu erreichen,deswegen rechnet die Firma nur ein 1/12 aus also anteilmäßig. Meines Erachtens geht das jahr vom 01.01-31.12.Nun mein Anliegen: wie kann ich mein Resturlaub noch erhalten oder wie ist es tariflich festgelegt??? Eine Anteilmäßige anrechnung vom Urlaub sagt mir nur was in der Probezeit ,aber nicht bei einer Arbeitsvertragsverlängerung von 1/1/2 Jahr.

Saskia Rabenstein

Resturlaub bei Kündigung Verfasst am: Di, 27.Nov 2012 13:27

Antworten mit Zitat

Ihr Arbeitgeber berechnet den Urlaub nach § 5 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), wonach 1/12 Urlaubsanspruch pro vollem Monat Beschäftigungsdauer besteht. Auf das Kalenderjahr kommt es dabei nicht an. Die Rechnung lautet demnach: 21.03.2011 - 20.03.2012 = 24 Tage; 21.03.2012 - 20.11.2012 = 8 volle Beschäftigungsmonate = Anspruch auf 8/12 Urlaub. Diese Rechnung ist in Ihrem Fall aber falsch, weil sie voraussetzt, dass Sie in der ersten Hälfte des Kalenderjahres ausscheiden, § 5 Abs. 1 c BUrlG. Sie scheiden aber Ende November aus, so dass Ihnen der volle Jahresurlaub für 2012 zusteht und die Zwölftel-Regelung keine Anwendung findet. Es sei denn, es war in der ersten Jahreshälfte bereits bekannt, dass Sie zum 30.11.2012 ausscheiden. Ob Sie tatsächlich 25 Tage Urlaub für 2012 haben, sollten Sie noch einmal genau nachlesen. Oftmals setzt die Gewährung von mehr Urlaub die Vollendung des Beschäftigungsjahres voraus. Das wäre in Ihrem Fall dann nicht gegeben, da Sie nur ein volles Beschäftigungsjahr aufweisen. Wie die tariflichen Bestimmungen in diesem Fall sind, hängt davon ab, welcher Tarifvertrag auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet, das sollte in Ihrem Arbeitsvertrag vermerkt sein.

sdhartwig

Re: Resturlaub bei Kündigung Verfasst am: Di, 27.Nov 2012 13:57

Antworten mit Zitat

Saskia Rabenstein hat folgendes geschrieben:
Ihr Arbeitgeber berechnet den Urlaub nach § 5 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), wonach 1/12 Urlaubsanspruch pro vollem Monat Beschäftigungsdauer besteht. Auf das Kalenderjahr kommt es dabei nicht an. Die Rechnung lautet demnach: 21.03.2011 - 20.03.2012 = 24 Tage; 21.03.2012 - 20.11.2012 = 8 volle Beschäftigungsmonate = Anspruch auf 8/12 Urlaub. Diese Rechnung ist in Ihrem Fall aber falsch, weil sie voraussetzt, dass Sie in der ersten Hälfte des Kalenderjahres ausscheiden, § 5 Abs. 1 c BUrlG. Sie scheiden aber Ende November aus, so dass Ihnen der volle Jahresurlaub für 2012 zusteht und die Zwölftel-Regelung keine Anwendung findet. Es sei denn, es war in der ersten Jahreshälfte bereits bekannt, dass Sie zum 30.11.2012 ausscheiden. Ob Sie tatsächlich 25 Tage Urlaub für 2012 haben, sollten Sie noch einmal genau nachlesen. Oftmals setzt die Gewährung von mehr Urlaub die Vollendung des Beschäftigungsjahres voraus. Das wäre in Ihrem Fall dann nicht gegeben, da Sie nur ein volles Beschäftigungsjahr aufweisen. Wie die tariflichen Bestimmungen in diesem Fall sind, hängt davon ab, welcher Tarifvertrag auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet, das sollte in Ihrem Arbeitsvertrag vermerkt sein.


Vielen Dank für ihre schnelle Antwort.
Also ist das was ich vermutet habe, richtig. Am 30.10.2012 habe ich ohne es vorher zu wissen im Briefkasten gehabt.Aber nun mal noch eine kurze frage? Wie sieht es eigentlich mit Urlaubs und Weihnachtsgeld aus? Es sind ja eigentlich freiwillige Zahlungen von den Firmen. Soweit ich aber weiß müsste es mir laut Tarifvertrag zustehen wie mir mitgeteilt wurde. Mir wurde heute morgen im Büro mitgeteilt das es mir nur bei einer fest Übernahme zustehen würde,was ich aber nicht so recht nachvollziehen kann? Sollte es aber so sein das es mir nicht zusteht ist auch nicht schlimm aber ich möchte nur auf Nummer sicher gehen das ich nichts falsches Erwähnen tue im Büro.

mit besten Gruß

Dietmar Hartwig

Saskia Rabenstein

Resturlaub bei Kündigung Verfasst am: Di, 27.Nov 2012 14:15

Antworten mit Zitat

Die Frage zum Urlaubs- und Weihnachtsgeld lässt sich nicht pauschal beantworten. Dies kann nur anhand Ihres Arbeitsvertrags, des einschlägigen Tarifvertrags sowie der bisherigen Handhabung geprüft werden. Dazu sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen. Generell empfiehlt es sich, die Wirksamkeit einer Kündigung rechtlich überprüfen zu lassen. Soweit die Mindestanzahl an Arbeitnehmern und die sechsmonatige Wartefrist erreicht sind, kann der Arbeitgeber nur noch aus bestimmten Gründen kündigen. Der Klassiker Auftragsmangel, ist dabei generell kein Grund zur Kündigung. Soweit die Kündigung unwirksam ist, wird das Arbeitsverhältnis regelmäßig gleichwohl aufgelöst, dann aber gegen Zahlung einer Abfindung. In Ihrem Fall ist jedoch die Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage abgelaufen, diese beträgt drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Im Rahmen der Beratung wird ein Rechtsanwalt auch die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis prüfen, worunter z.B. die Urlaubsabgeltung zählt.

Neues Thema eröffnen
BACK TO TOP

Software für Verleiher

  • Personal-DIALOG
  • Personal-DIALOG Mobil
  • Data-Anywhere
  • DIALOG-Online
  • Bewerber-Online

Software für Entleiher

  • perLIOS
  • perLIOS-Online
  • Bewerber-Online

Personalorder

  • RSS
  • Newsletter
  • Tools
  • Über uns
  • Links
  • Kontakt

Rechtliches

  • Impressum
  • Datenschutz
  • © 2023 Data Projekt GmbH